Hessen: Lehramtsanwärter und Beamte im Vorbereitungsdienst

 

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Hessen:

Lehramtsanwärter/innen sowie Beamte im Vorbereitungsdienst
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Bund

 
 

Bund (Regelung für Lehramtsanwärter/innen): 

 

 

>>>Beihilfevorschriften des Bundes
 

Länder

 
 

Regelungen von Hessen für Beamtinnen/Beamte im Vorbereitungsdienst sowie für Lehramtsanwärter/innen

 

 

 


Merkblatt mit Informationen für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst -LiV (Beamte auf Widerruf)

Die folgende Darstellung ist nicht erschöpfend, da angesichts der Komplexität des Besoldungsrechts nicht sämtliche Fallgestaltungen dargestellt werden können. Dieses Merkblatt soll lediglich einer ersten Orientierung dienen. Es muss daher wegen der Verständlichkeit stark vereinfacht werden und ist insofern nicht verbindlich.

1. Bezüge der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst -LiV

Die Bruttobezüge der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst (Liv) richten sich nach dem Hessischen Besoldungsgesetz (HBesG). LiV erhalten Anwärterbezüge. Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag und der Familienzuschlag.

Daneben wird eine monatliche Sonderzahlung nach dem Hess. Sonderzahlungsgesetz und bei entsprechender Vorlage eines Vertrages eine vermögenswirksame Leistung gewährt.

Besteht der Anwärter die Laufbahnprüfung nicht oder verzögert sich die Ausbildung aus einem anderen vom Anwärter zu vertretendem Grunde, so kann der Anwärtergrundbetrag gekürzt werden.

2. Anwärtergrundbetrag

Die Höhe des Anwärtergrundbetrages richtet sich nach der Anlage 4 des Hessischen Besoldung und Versorgungsanpassungsgesetzes. Die Festlegung der Besoldungsgruppe richtet sich nach dem erworbenen Lehramt:
Grundschule A 12/Haupt und Realschule A 13/ Förderschule A 13/Gymnasium A 13Z/ Berufliche Schule A 13Z

3. Familienzuschlag

Die Regelungen zum Familienzuschlag sind ausgesprochen kompliziert. Je nach den Familienverhältnissen sind im Einzelfall detaillierte Angaben notwendig. Die HBS ist verpflichtet, die Verhältnisse regelmäßig auf Änderungen zu überprüfen. Hierfür bitten wir um Verständnis. Stattdessen möchten wir auf das Informationsblatt zum Familienzuschlag für Besoldungsempfänger unter dem Button Bezüge > Besoldung > Familienzuschlag hinweisen.

4. Sonderzahlung

Seit 01.01.2004 erhalten Beamte anstelle der Sonderzuwendung eine monatliche Sonderzahlung nach dem Hessischen Sonderzahlungsgesetz (s. Pkt. 1). Die Sonderzahlung beträgt 5% der jeweiligen Monatsbezüge.

Zu den Monatsbezügen zählen der Anwärtergrundbetrag, der Anwärtersonderzuschlag, der Familienzuschlag, teilweise Stellenzulagen und Ausgleichszulagen. Daneben wird für jedes Kind, für das dem Berechtigten im jeweiligen Monat der kinderbezogene Familienzuschlag zusteht, zusätzlich ein Sonderbetrag in Höhe von 2,13 € gewährt.

5. Vermögenswirksame Leistungen

Vermögenswirksame Leistungen werden gem. § 64 ff HBesG über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit gewährt.

Die vermögenswirksame Leistung beträgt 6,65 €. Sie wird bei einer Teilzeitbeschäftigung gekürzt. Sofern Anwärterbezüge gezahlt werden, die zzgl. dem Familienzuschlag der Stufe 1 den Betrag von 971,45 € nicht erreichen, betragen die vermögenswirksamen Leistungen 13,29 €.

Voraussetzung für die Gewährung ist, dass ein Vertrag über vermögenswirksame Leistungen bei einem Anlageinstitut mindestens in der Höhe der vermögenswirksamen Leistung abgeschlossen wird. Hierzu sind der HBS die entsprechenden Unterlagen des Anlageinstitutes zuzuleiten (Ausfertigung für den Arbeitgeber).

6. Private Altersvorsorge

Neben der Möglichkeit zur Anlage von vermögenswirksamen Leistungen besteht mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 auch die Möglichkeit für aktive Bezieher von Besoldung eine staatlich geförderte private Altersvorsorge (sog. Riester-Rente) abzuschließen. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf unserer Internetseite unter dem Button Bezüge > Besoldung > Private Altersvorsorge “Riester-Rente“.

7. Mitwirkungspflicht

Im Rahmen der Zahlung der Dienstbezüge haben Sie eine Mitwirkungspflicht nach dem Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG). Es besteht die Verpflichtung, jegliche Änderungen, die Auswirkung auf die Bezügezahlung haben, der HBS unaufgefordert mitzuteilen.

Ferner sind Sie verpflichtet die Bezügenachweise gründlich zu überprüfen. Bei eventuellen Zweifeln ist die auszahlende Stelle zu informieren.

8. Lohnsteuerabzugsmerkmale

Ihre Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag, Religionsmerkmal, Faktor) werden aufgrund Ihres Geburtstages und Ihrer steuerlichen Identifikationsnummer (Steuer-ID) durch die HBS elektronisch beim zuständigen Bundesamt für Steuern abgerufen. Zusätzliche benötigt die HBS noch die Information, ob es sich bei Ihrem Beschäftigungsverhältnis um das Haupt- oder Nebenarbeitsverhältnis handelt.

Die auf Ihrem Bezügenachweis vermerkten Lohnsteuerabzugsmerkmale sollten von Ihnen daher genau geprüft werden.
Sollten sie unzutreffend sein, können Sie Änderungen nur über Ihr zuständiges Wohnsitzfinanzamt beantragen. Nach erfolgter Änderung durch das Wohnsitzfinanzamt wird die HBS durch einen monatlichen Änderungsdienst über die Änderungen elektronisch unterrichtet.

Die HBS ist an die elektronisch übermittelten Lohnsteuerabzugsmerkmale gebunden.

9. Krankenversicherung / Beihilfeanträge

Beamte unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht.

Sie haben daher die Möglichkeit sich privat bei einer privaten Krankenversicherung oder bei einer gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig zu versichern. Die Beiträge zur Krankenversicherung sind von Ihnen selbst an die Krankenkasse abzuführen. Eine Abführung durch den Arbeitgeber (HBS) ist nicht möglich.

Als Beamte sind Sie beihilfeberechtigt. Beihilfeanträge müssen Sie an die zuständigen Beihilfestellen des Regierungspräsidiums Kassel -Nebenstelle Hünfeld senden.

10. Anfragen / Mitteilungen zur Bezügezahlung

Anfragen oder Mitteilungen richten Sie bitte an die Hessische Bezügestelle Kassel, FriedrichEbert-Str.106, 34119 Kassel unter Angabe des Geschäftszeichens.

Die Angabe des Geschäftszeichens stellt sicher, dass Ihre Mitteilung dem zuständigen Bearbeiter schnell zugeleitet werden kann. Das Geschäftszeichen entnehmen Sie bitte Ihrem Bezügenachweis. Adressenänderungen sind dem zuständigen Studienseminar mitzuteilen.

11. Das Geschäftszeichen setzt sich wie folgt zusammen (Beispiel):

Bearbeiter Studienseminar Schule Personalnummer
3J1 09632 00000 500000

Bei persönlichen Vorsprachen erreichen Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst den für sie zuständigen Bearbeiter im Dienstgebäude der Friedrich-Ebert Str. 106.

12. Wechsel in ein Arbeitsverhältnis nach dem TV-H

Wird nach dem Referendariat eine Beschäftigung als angestellte Lehrkraft aufgenommen, ist eine Weiterversicherung in der privaten Krankenkasse nicht möglich. Ab dem Zeitpunkt des neuen privatrechtlichen Arbeitsvertrages besteht in aller Regel Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Daher muss eine Mitgliedsbescheinigung gem. § 175 SGB V vorgelegt werden.

13. Nachversicherung

13.1 Allgemein
Beamte, Richter und Soldaten sind von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit. D.h. sie zahlen keine monatlichen Beiträge an die Rentenversicherungsträger. Im Falle eines Ausscheidens aus dem Dienst (Beendigung des Referendariats) ohne Anspruch auf Versorgung ist zu prüfen, ob eine Nachversicherung (nachträgliche Entrichtung der Beiträge an den Deutschen Rentenversicherungsträger -Bund DRV) oder ob ein Aufschub der Nachversicherung durchzuführen ist.

Die Vorschriften über die Nachversicherung ergeben sich aus dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), insbesondere aus dem § 8 Abs. 2 und §§ 181 ff SGB VI.

13.2 Wann erfolgt eine Nachversicherung?
Eine Nachversicherung ist durchzuführen, wenn ein/e Beamter/in aus der versicherungsfreien Beschäftigung ohne Anspruch auf Versorgung ausscheidet und innerhalb von zwei Jahren nicht erneut in ein rentenversicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis eintritt.

13.3 Zahlung der fälligen Beiträge
Für die Zahlung der Nachversicherungsbeiträge muss der Dienstherr in vollem Umfang (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) aufkommen, und zwar für den gesamten Zeitraum, in dem bei ihm die Rentenversicherungsfreiheit bestand.

Beispiel: Ein Referendar scheidet nach zwei Jahren Vorbereitungsdienst und bestandener Prüfung aus dem öffentlichen Dienst aus und nimmt keine neue rentenversicherungsfreie Tätigkeit als Beamter im öffentlichen Dienst auf. Nach dem Ausscheiden hat der bisherige Dienstherr für die zwei Jahre Vorbereitungsdienst die Rentenversicherungsbeiträge nachträglich an den Rentenversicherungsträger zu zahlen. Grundsätzlich sind die Zahlungen an die Deutsche Rentenversicherung zu leisten. Nach § 186 SGB VI können die Zahlungen auch an berufsständische Versorgungseinrichtungen (z.B. Rechtsanwaltsversorgungskammer) gezahlt werden.

Für den Fall, dass die Nachversicherung bei einer solchen Einrichtung durchgeführt werden soll, gilt eine 1-Jahresfrist, in der bei der ausscheidenden Behörde ein entsprechender Antrag gestellt werden muss.

13.4 Wann erfolgt ein Aufschub der Nachversicherung?

Wenn Sie auf dem zugesandten Fragebogen (Erklärung zur Nachversicherung) erklären, wieder eine rentenversicherungsfreie Beschäftigung aufnehmen zu wollen, erfolgt zunächst ein Aufschub der Nachversicherung gem. § 182 Abs. 2 SGB VI. Eine erneute Prüfung der Nachversicherung erfolgt dann nach Ablauf der o.g. Fristen (nach 2 Jahren).

13.5 Wann ist die Nachversicherung durchzuführen?

Grundsätzlich ist kein Antrag auf Nachversicherung zu stellen. Nach dem Ausscheiden wird jedem Beamten ein Fragebogen zugesandt, der auszufüllen und unmittelbar an die HBS zurückzusenden ist, da die Entscheidung über die Nachversicherung bzw. den Aufschub der Nachversicherung innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden getroffen werden muss.

Des Weiteren ist es unbedingt notwendig, dass Sie nach Ihrem Ausscheiden jegliche Änderungen Ihrer persönlichen Verhältnisse (z.B. Ernennung zum Beamten in einem anderen Bundesland, Adressenänderung, Namensänderung durch Heirat, usw.) mitteilen.

13.6 Weitere Auskünfte

Auskünfte zu versicherungsrechtlichen Fragen, insbesondere über rentenrechtliche Folgen der Nachversicherung, erteilt der Rentenversicherungsträger Deutsche Rentenversicherung.





 

 

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