
|
Partner der Gewerkschaft der Polizei (GdP): |
ACHTUNG Nachzahlung für alle Beamtinnen und Beamten des Bundes wegen amtsangemessener Alimentation Teilweise 5-stellige Nachzahlungen für Beamtinnen & Beamte im Bund (mit Bahn, Post, Telekom und Postbank) sowwie einigen Ländern durch die Neuord-nung der amtsangemessen Alimen-tation >>>zur (Vor)Bestellung |
PDF-SERVICE für nur 15 Euro
Zum Komplettpreis von 15,00 Euro - Laufzeit 12 Monate - bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst und dem Beamtenbereich auf dem Laufenden, u.a. polizeivollzugsbeamte.de. Auch zum Beamtenrecht des Bundes und der Länder werden Sie gut informiert. Im Portal PDF-SERVICE finden Sie alle zehn Bücher, davon fünf eBooks, z.B. Tarifrecht öffentlicher Dienst (TVöD, TV-L) >>>zum herunterladen, lesen und ausdrucken
>>>zurück zur Übersicht des Bundespolizeibeamtengesetzes (BPolBG)
Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG): § 3 Laufbahnen; Verordnungsermächtigung
§ 3 Laufbahnen; Verordnungsermächtigung
(1) Für die in § 1 bezeichneten Polizeivollzugsbeamten bestehen folgende Laufbahnen:
1. in der Bundespolizei:
a) die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes,
b) die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes,
c) die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes;
2. im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes:
a) die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes,
b) die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes;
3. beim Deutschen Bundestag:
a) die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes,
b) die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes,
c) die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen zu erlassen, insbesondere Vorschriften über
1. die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,
2. die Festlegung von Altersgrenzen,
3. den Erwerb der Laufbahnbefähigung,
4. die Grundsätze der Fortbildung,
5. die Voraussetzungen und das Verfahren für den Aufstieg und
6. die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel.
(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über
1. das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst,
2. den Ablauf des Vorbereitungsdienstes, insbesondere über dessen Inhalte und Dauer,
3. die Prüfung und das Prüfungsverfahren, einschließlich der Prüfungsnoten, sowie
4. die Folgen der Nichtteilnahme an Prüfungen und die Folgen von Ordnungsverstößen.
|
Vorteile für den öffentlichen Dienst Vergleichen und sparen: Baufinanzierung - Berufsunfähigkeitsabsicherung - Kapitalanlagen - Krankenzusatzversicherung - Private Krankenversicherung - zuerst vergleichen, dann unterschreiben - Online-Vergleich Gesetzliche Krankenkassen - Zahnzusatzversicherung - Brutto/Netto: >>>hier können Sie es ausrechnen lassen |
PDF-SERVICE: zehn eBooks zu den wichtigsten Themen für Beamte und dem Öffentlichen Dienst |
Red 20231031 / 20250915