Hohe Nachzahlung auch für Polizeibeamte (wegen zu geringer Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG): § 3 Laufbahnen; Verordnungsermächtigung

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ACHTUNG Nachzahlung für alle Beamtinnen und Beamten des Bundes wegen amtsangemessener Alimentation Teilweise 5-stellige Nachzahlungen für Beamtinnen & Beamte im Bund (mit Bahn, Post, Telekom und Postbank) sowwie einigen Ländern durch die Neuord-nung der amtsangemessen Alimen-tation  >>>zur (Vor)Bestellung 

 

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Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG): § 3 Laufbahnen; Verordnungsermächtigung

 

§ 3 Laufbahnen; Verordnungsermächtigung

(1) Für die in § 1 bezeichneten Polizeivollzugsbeamten bestehen folgende Laufbahnen:

1. in der Bundespolizei:

a) die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes,

b) die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes,

c) die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes;

2. im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes:

a) die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes,

b) die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes;

3. beim Deutschen Bundestag:

a) die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes,

b) die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes,

c) die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

1. die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,

2. die Festlegung von Altersgrenzen,

3. den Erwerb der Laufbahnbefähigung,

4. die Grundsätze der Fortbildung,

5. die Voraussetzungen und das Verfahren für den Aufstieg und

6. die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

1. das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst,

2. den Ablauf des Vorbereitungsdienstes, insbesondere über dessen Inhalte und Dauer,

3. die Prüfung und das Prüfungsverfahren, einschließlich der Prüfungsnoten, sowie

4. die Folgen der Nichtteilnahme an Prüfungen und die Folgen von Ordnungsverstößen.


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Red 20231031 / 20250915



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