Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (MBPolVDVDV): § 36 Bestehen der schriftlichen Prüfung

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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (MBPolVDVDV): § 36 Bestehen der schriftlichen Prüfung

 

§ 36 Bestehen der schriftlichen Prüfung

Die schriftliche Prüfung der Zwischenprüfung hat bestanden, wer in mindestens zwei Klausuren der schriftlichen Prüfung der Zwischenprüfung jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat.


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Red 20250914

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