Hohe Nachzahlung auch für Polizeibeamte (wegen zu geringer Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (MBPolVDVDV): § 58 Zulassung zur mündlichen Prüfung; Folge der Nichtzulassung

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ACHTUNG Nachzahlung für alle Beamtinnen und Beamten des Bundes wegen amtsangemessener Alimentation Teilweise 5-stellige Nachzahlungen für Beamtinnen & Beamte im Bund (mit Bahn, Post, Telekom und Postbank) sowwie einigen Ländern durch die Neuord-nung der amtsangemessen Alimen-tation  >>>zur (Vor)Bestellung 

 

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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (MBPolVDVDV): § 58 Zulassung zur mündlichen Prüfung; Folge der Nichtzulassung

 

§ 58 Zulassung zur mündlichen Prüfung; Folge der Nichtzulassung

(1) Zur mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer

1. die schriftliche Prüfung der Laufbahnprüfung bestanden hat,

2. in der weiteren Ausbildung in den Fächern Einsatzausbildung und Polizeitraining

a) jeweils eine Fachrangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat oder

b) die Mindestanforderungen erfüllt hat, falls die Bewertung in der Weise erfolgt, dass nur das Erfüllen oder Nichterfüllen der Mindestanforderungen festgestellt wird.

(1a) Ist festgelegt worden, dass während der weiteren Ausbildung nur im Fach Einsatzausbildung oder nur im Fach Polizeitraining ein Leistungstest durchzuführen ist oder mehrere Leistungstests durchzuführen sind, so ist zur mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung zugelassen, wer

1. die schriftliche Prüfung der Laufbahnprüfung bestanden hat und

2. von den beiden Fächern Einsatzausbildung und Polizeitraining nur in dem Fach, in dem ein Leistungstest durchgeführt worden ist oder mehrere Leistungstests durchgeführt worden sind,

a) eine Fachrangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat oder

b) die Mindestanforderungen erfüllt hat, falls die Bewertung in der Weise erfolgt, dass nur das Erfüllen oder Nichterfüllen der Mindestanforderungen festgestellt wird.

Die Bundespolizeiakademie entscheidet mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums, ob neben den in Satz 1 genannten Voraussetzungen weitere Zulassungsvoraussetzungen gefordert werden.

(1b) Ist festgelegt worden, dass während der weiteren Ausbildung weder im Fach Einsatzausbildung noch im Fach Polizeitraining ein Leistungstest durchzuführen ist, so ist zur mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung zugelassen, wer die schriftliche Prüfung der Laufbahnprüfung bestanden hat. Die Bundespolizeiakademie entscheidet mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums, ob neben der in Satz 1 genannten Voraussetzung weitere Zulassungsvoraussetzungen gefordert werden.

(2) Sind die Voraussetzungen für die Zulassung nicht erfüllt, gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.

(+++ § 58 Abs. 1 Nr. 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 71 Abs. 2 Satz 1 +++)


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Red 20250914

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