Hohe Nachzahlung auch für Polizeibeamte (wegen zu geringer Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (MBPolVDVDV): § 37 Zulassung zur mündlichen und praktischen Prüfung; Folge der Nichtzulassung

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ACHTUNG Nachzahlung für alle Beamtinnen und Beamten des Bundes wegen amtsangemessener Alimentation Teilweise 5-stellige Nachzahlungen für Beamtinnen & Beamte im Bund (mit Bahn, Post, Telekom und Postbank) sowwie einigen Ländern durch die Neuord-nung der amtsangemessen Alimen-tation  >>>zur (Vor)Bestellung 

 

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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (MBPolVDVDV): § 37 Zulassung zur mündlichen und praktischen Prüfung; Folge der Nichtzulassung

 

§ 37 Zulassung zur mündlichen und praktischen Prüfung; Folge der Nichtzulassung

(1) Zur mündlichen und zur praktischen Prüfung der Zwischenprüfung ist zugelassen, wer

1. die schriftliche Prüfung der Zwischenprüfung bestanden hat und

2. in der Grundausbildung in den Fächern Polizeitraining und polizeispezifische Erste Hilfe

a) jeweils eine Fachrangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat oder

b) die Mindestanforderungen erfüllt hat, falls die Bewertung in der Weise erfolgt, dass nur das Erfüllen oder Nichterfüllen der Mindestanforderungen festgestellt wird.

(1a) Ist festgelegt worden, dass die praktische Prüfung der Zwischenprüfung entfällt, so ist zur mündlichen Prüfung der Zwischenprüfung zugelassen, wer

1. die schriftliche Prüfung der Zwischenprüfung bestanden hat und

2. in der Grundausbildung in den Fächern Polizeitraining und polizeispezifische Erste Hilfe

a) jeweils eine Fachrangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat oder

b) die Mindestanforderungen erfüllt hat, falls die Bewertung in der Weise erfolgt, dass nur das Erfüllen oder Nichterfüllen der Mindestanforderungen festgestellt wird.

(1b) Ist festgelegt worden, dass in der Grundausbildung nur im Fach Polizeitraining oder nur im Fach polizeispezifische Erste Hilfe ein Leistungstest durchzuführen ist oder mehrere Leistungstests durchzuführen sind, so ist zur mündlichen und zur praktischen Prüfung der Zwischenprüfung zugelassen, wer

1. die schriftliche Prüfung der Zwischenprüfung bestanden hat und

2. in dem Fach, in dem ein Leistungstest durchgeführt worden ist oder mehrere Leistungstests durchgeführt worden sind,

a) eine Fachrangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat oder

b) die Mindestanforderungen erfüllt hat, falls die Bewertung in der Weise erfolgt, dass nur das Erfüllen oder Nichterfüllen der Mindestanforderungen festgestellt wird.

Die Bundespolizeiakademie entscheidet mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums, ob neben den in Satz 1 genannten Voraussetzungen weitere Zulassungsvoraussetzungen gefordert werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den Fall, dass festgelegt worden ist, dass die Zwischenprüfung nur aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung besteht.

(1c) Ist festgelegt worden, dass in der Grundausbildung weder im Fach Polizeitraining noch im Fach polizeispezifische Erste Hilfe ein Leistungstest durchzuführen ist, so entscheidet die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums, ob für die Zulassung zur mündlichen und zur praktischen Prüfung der Zwischenprüfung neben dem Bestehen der schriftlichen Prüfung der Zwischenprüfung weitere Zulassungsvoraussetzungen gefordert werden. Satz 1 gilt auch für den Fall, dass festgelegt worden ist, dass die Zwischenprüfung nur aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung besteht.

(2) Sind die Voraussetzungen für die Zulassung nicht erfüllt, so gilt die Zwischenprüfung als nicht bestanden.

(+++ § 37 Abs. 1 Nr. 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 71 Abs. 2 Satz 1 +++)


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Red 20250914

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