Hohe Nachzahlung auch für Polizeibeamte (wegen zu geringer Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Bund: Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung (BPolHfV): § 6 Ärztliche Behandlung von Heilfürsorgeberechtigten, die keine allgemeine Heilfürsorgekarte besitzen

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ACHTUNG Nachzahlung für alle Beamtinnen und Beamten des Bundes wegen amtsangemessener Alimentation Teilweise 5-stellige Nachzahlungen für Beamtinnen & Beamte im Bund (mit Bahn, Post, Telekom und Postbank) sowwie einigen Ländern durch die Neuord-nung der amtsangemessen Alimen-tation  >>>zur (Vor)Bestellung 

 

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Zum Komplettpreis von 15,00 Euro - Laufzeit 12 Monate - bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst und dem Beamtenbereich auf dem Laufenden, u.a. polizeivollzugsbeamte.de. Auch zum Beamtenrecht des Bundes und der Länder werden Sie gut informiert. Im Portal PDF-SERVICE finden Sie alle zehn Bücher, davon fünf eBooks, z.B. Tarifrecht öffentlicher Dienst (TVöD, TV-L) >>>zum herunterladen, lesen und ausdrucken


 

>>>zur Übersicht der Bundespolizei-Heifürsorgeverordnung (BPolHfV)

Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei (Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung - BPolHfV)


§ 6 Ärztliche Behandlung von Heilfürsorgeberechtigten, die keine allgemeine Heilfürsorgekarte besitzen

(1) Heilfürsorgeberechtigte, die keine allgemeine Heilfürsorgekarte besitzen, werden von der zuständigen Polizeiärztin oder dem zuständigen Polizeiarzt behandelt.

(2) Steht am Dienstort vorübergehend keine Ärztin der Bundespolizei oder kein Arzt der Bundespolizei zur Verfügung, kann eine Vertragsärztin oder ein Vertragsarzt in Anspruch genommen werden. Die oder der Heilfürsorgeberechtigte hat die in Anspruch genommene Ärztin oder den in Anspruch genommenen Arzt darüber zu informieren, dass sie oder er heilfürsorgeberechtigte Angehörige oder heilfürsorgeberechtigter Angehöriger der Bundespolizei ist und innerhalb von vier Wochen nach der Behandlung einen Überweisungsschein oder eine Kostenübernahmeerklärung der zuständigen Ärztin der Bundespolizei oder des zuständigen Arztes der Bundespolizei nachreichen wird. Die oder der Heilfürsorgeberechtigte hat die zuständige Ärztin der Bundespolizei oder den zuständigen Arzt der Bundespolizei unverzüglich über die Erkrankung oder den Unfall zu informieren.

(3) Soweit die Behandlung besondere Kenntnisse und Erfahrungen erfordert, wird sie auf Veranlassung der Ärztin der Bundespolizei oder des Arztes der Bundespolizei durch eine an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärztin oder einen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt, in der Regel eine Fachärztin oder einen Facharzt, gewährt.


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Red 20231023

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