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Auf Grund von § 79 Abs. 6 und 7 des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 9. November 2010 (GBl. S. 793) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
Verordnung des Innenministeriums über die Heilfürsorge für Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes, des Einsatzdienstes der Feuerwehr und des technischen Dienstes der Landesfeuerwehrschule, des Vollzugs- und Werkdienstes im Justizvollzug sowie des Abschiebungshaftvollzugsdienstes (Heilfürsorgeverordnung - HVO)
vom 3. Januar 2011, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. November 2022 (GBl. S. 540, 553).
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil - Heilfürsorge für Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes, des technischen Dienstes der Landesfeuerwehrschule, des Vollzugs- und Werkdienstes im Justizvollzug sowie des Abschiebungshaftvollzugsdienstes
§ 2 - Art und Umfang der Heilfürsorgeleistungen
§ 5 - Ambulante Betreuung bei Wohnverpflichtungen und von Einsatzeinheiten
§ 8a - Spende von Organen oder Geweben
§ 10 - Familien- und Haushaltshilfe
§ 11 - Versorgung mit Arzneimitteln und Verbandmitteln
§ 12 - Hilfsmittel und Körperersatzstücke
§ 13 - Heilmittel, Soziotherapie und digitale Gesundheitsanwendungen
§ 14 - Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
§ 16 - Fahr- und Transportkosten
§ 17 - Leistungen außerhalb des Landes
Zweiter Teil - Heilfürsorge für Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr
Dritter Teil - Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 20 - Inkrafttreten, Übergangsbestimmung
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Red 20231020