Hohe Nachzahlung auch für Polizeibeamte (wegen zu geringer Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Informationen zur Gewährung von Heilfürsorge im Land Niedersachsen

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ACHTUNG Nachzahlung für alle Beamtinnen und Beamten des Bundes wegen amtsangemessener Alimentation Teilweise 5-stellige Nachzahlungen für Beamtinnen & Beamte im Bund (mit Bahn, Post, Telekom und Postbank) sowwie einigen Ländern durch die Neuord-nung der amtsangemessen Alimen-tation  >>>zur (Vor)Bestellung 

 

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Zum Komplettpreis von 15,00 Euro - Laufzeit 12 Monate - bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst und dem Beamtenbereich auf dem Laufenden, u.a. polizeivollzugsbeamte.de. Auch zum Beamtenrecht des Bundes und der Länder werden Sie gut informiert. Im Portal PDF-SERVICE finden Sie alle zehn Bücher, davon fünf eBooks, z.B. Tarifrecht öffentlicher Dienst (TVöD, TV-L) >>>zum herunterladen, lesen und ausdrucken


 

>>>hier geht es zum HFB-RdErl-Heilfürsorgebestimmungen für den Polizeivollzugsdienst des Landes Niedersachsen -
HFB (Anlage 1)

 

Informationen zur Gewährung von Heilfürsorge im Land Niedersachsen

Hier wollen wir Ihnen einen Überblick über Grundsätze der Heilfürsorge im Land Niedersachsen geben.

Heilfürsorge und wer hat Anspruch auf Leistungen der Heilfürsorge

Heilfürsorge ist eine beamtenrechtliche Fürsorgeleistung des Dienstherrn im Bereich der Krankenfürsorge. Anspruch auf Heilfürsorgeleistungen haben aktive Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Landes Niedersachsen (Heilfürsorgeberechtigte) denen Dienstbezüge zustehen (§ 114 Niedersächsisches Beamtengesetz - NBG). Auf die Besoldung der Heilfürsorgeberechtigten wird für deren Absicherung durch die Heilfürsorge ab dem 01.01.2017 monatlich 1,3 Prozent (bis zum 31.12.2016 1,6 Prozent) des jeweiligen Grundgehalts angerechnet (§ 114 Abs. 1 Satz 2 NBG).

Einen Anspruch auf Heilfürsorge für aktive Beamtinnen und Beamte in einer Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, die im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst stehen, richtet sich nach § 115 NBG.

Neben dem Anspruch auf Heilfürsorge besteht kein Anspruch auf Beihilfeleistungen.

Während einer Beurlaubung ohne Bezüge ruht der Anspruch auf Heilfürsorgeleistungen (Ausnahmen u. a. Beurlaubung wegen Elternzeit).

Keinen Anspruch auf Heilfürsorge haben die Familienangehörigen der Heilfürsorgeberechtigten. Die Angehörigen der Heilfürsorgeberechtigten können jedoch nach § 80 Abs. 2 NBG zu den in der Beihilfe berücksichtigungsfähigen Angehörigen gehören.

Heilfürsorgeberechtigte Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können auf den Anspruch auf Heilfürsorge verzichten und zur Beihilfeberechtigung wechseln. Ein Widerruf des Verzichts ist ausgeschlossen (§ 114 Abs. 2 NBG).

Der Anspruch auf Heilfürsorgeleistungen endet mit dem Tag, an dem eine Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand wirksam wird.

Rechtsgrundlage für Heilfürsorgeleistungen sind die Heilfürsorgebestimmungen für den Polizeivollzugsdienst des Landes Niedersachsen (HFB).

Heilfürsorgeanspruch gegenüber einem Arzt bzw. Zahnarzt

Zum Nachweis Ihres Heilfürsorgeanspruchs legen Sie beim behandelnden Arzt/bei der behandelnden Ärztin oder Zahnarzt/Zahnärztin die Versichertenkarte vor, die Sie von der Heilfürsorgestelle erhalten.

Die Versichertenkarten gelten in allen Bundesländern! Sollten Sie Ihren Urlaub innerhalb Deutschlands verbringen, nehmen Sie die Versichertenkarte mit.

Müssen Heilfürsorgeberechtigte auch die in der GKV (Gesetzliche Krankenversicherung) etwaige Zuzahlungen leisten

Nein. Als Heilfürsorgeberechtigte/r haben Sie Anspruch auf freie Heilbehandlung. Die Zuzahlungsregelungen des Sozialgesetzbuches V gelten nur für gesetzlich krankenversicherte Personen.

Bitte beachten

Die Heilfürsorge umfasst einen unmittelbaren Anspruch, insbesondere auf ärztliche und zahnärztliche Behandlung in Form von Sachleistungen auf Versichertenkarte. Im Krankheitsfall entstehen daher Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten grundsätzlich keine eigenen Aufwendungen.

Der behandelnde Arzt/Zahnarzt bzw. die behandelnde Ärztin/Zahnärztin muss jedoch eine Kassenzulassung haben, damit Aufwendungen über die Versichertenkarte abgerechnet werden können.

Heilfürsorgeberechtigte sind keine Privatpatienten. Für privatärztlich in Anspruch genommene Leistungen besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme durch die Heilfürsorge. Dazu gehören u. a. auch Rechnungen für individuelle Gesundheitsleistungen (IGEL-Leistungen) wie z.B. zusätzliche Vorsorgeleistungen.

Auch wenn Heilfürsorgeberechtigte von der Zuzahlung befreit sind, können für Arznei- oder Hilfsmittel Kosten entstehen, sofern für diese Medikamente oder Hilfsmittel Festbeträge festgelegt sind.

Wahlleistungen bei stationärer Behandlung gehören nicht zum Leistungsumfang der Heilfürsorge.

Sollten Sie Ihren Urlaub im Ausland verbringen wird der Abschluss einer Auslandskrankenversicherung empfohlen, da die Heilfürsorge keine vollständige Erstattung von im Ausland entstandenen krankheitsbedingten Aufwendungen umfasst.

Bei Namens- und Adressänderung ist eine neue Versichertenkarte bei der Heilfürsorgestelle zu beantragen, damit von Ihnen beanspruchte Leistungen zugeordnet und abgerechnet werden können.

Der Heilfürsorgeanspruch erlischt mit Eintritt in den Ruhestand. Die Versichertenkarte darf ab diesem Zeitpunkt nicht mehr genutzt werden und ist der Heilfürsorgestelle zurückzugeben.

Für nähere Erläuterungen steht Ihnen Ihre Heilfürsorgestelle zur Verfügung.


Vorteile für den öffentlichen Dienst

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Brutto/Netto: >>>hier können Sie es ausrechnen lassen

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Red 20231025

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