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vom 20. April 2012, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 372, 373).
Aufgrund des § 112 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2012 (GVBl. LSA S. 52), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 2 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217), geändert durch Beschluss vom 30. August 2011 (MBl. LSA S. 439), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:
Inhaltsübersicht
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 2 Leistungsumfang, Heilfürsorgefähigkeit von Aufwendungen
Kapitel 2
Aufwendungen in Krankheitsfällen
Abschnitt 1
Ambulante Leistungen
§ 8 Psychotherapeutische Leistungen
Abschnitt 2
Sonstige Aufwendungen
§ 20 Lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Krankheiten
Abschnitt 3
Rehabilitation
§ 21 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
§ 22 Voraussetzungen für Rehabilitationsleistungen
§ 23 Auswahl der Rehabilitationseinrichtung
§ 24 Umfang der Leistungen bei Rehabilitationsmaßnahmen
§ 25 Nachsorge, Nachkur und Schonzeit
Kapitel 3
Aufwendungen in Pflegefällen
§ 27 Leistungen in Pflegefällen
§ 28 Voraussetzungen für Pflegeleistungen
Kapitel 4
Aufwendungen in anderen Fällen
§ 30 Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen
§ 31 Schwangerschaft und Geburt
§ 32 Künstliche Befruchtung, Empfängnisverhütung, Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation
§ 33 Tod des Heilfürsorgeberechtigten
§ 35 Polizeiärztlich veranlasste Leistungen außerhalb der kurativen Betreuung
Kapitel 5
Eigenbehalte und Belastungsgrenzen
Kapitel 6
Schlussvorschriften
§ 39 Sprachliche Gleichstellung
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Red 20231025