Hohe Nachzahlung auch für Polizeibeamte (wegen zu geringer Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA) - Inhaltsverzeichnis -

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ACHTUNG Nachzahlung für alle Beamtinnen und Beamten des Bundes wegen amtsangemessener Alimentation Teilweise 5-stellige Nachzahlungen für Beamtinnen & Beamte im Bund (mit Bahn, Post, Telekom und Postbank) sowwie einigen Ländern durch die Neuord-nung der amtsangemessen Alimen-tation  >>>zur (Vor)Bestellung 

 

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Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA) - Inhaltsverzeichnis -

vom 20. April 2012, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 372, 373).

Aufgrund des § 112 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2012 (GVBl. LSA S. 52), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 2 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217), geändert durch Beschluss vom 30. August 2011 (MBl. LSA S. 439), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

Inhaltsübersicht

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Regelungszweck

§ 2 Leistungsumfang, Heilfürsorgefähigkeit von Aufwendungen

§ 3 Heilfürsorgeanspruch

§ 4 Aufwendungen im Ausland

§ 5 Antragsfrist

 

Kapitel 2
Aufwendungen in Krankheitsfällen
Abschnitt 1
Ambulante Leistungen

§ 6 Ärztliche Leistungen

§ 7 Zahnärztliche Leistungen

§ 8 Psychotherapeutische Leistungen

 

Abschnitt 2
Sonstige Aufwendungen

§ 9 Arznei- und Verbandmittel

§ 10 Heilmittel

§ 11 Integrierte Versorgung

§ 12 Hilfsmittel

§ 13 Sehhilfen

§ 14 Krankenhausleistungen

§ 15 Häusliche Krankenpflege

§ 16 Haushaltshilfe

§ 17 Soziotherapie

§ 18 Fahrtkosten

§ 19 Unterkunftskosten

§ 20 Lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Krankheiten

 

Abschnitt 3
Rehabilitation

§ 21 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

§ 22 Voraussetzungen für Rehabilitationsleistungen

§ 23 Auswahl der Rehabilitationseinrichtung

§ 24 Umfang der Leistungen bei Rehabilitationsmaßnahmen

§ 25 Nachsorge, Nachkur und Schonzeit

 

Kapitel 3
Aufwendungen in Pflegefällen

§ 26 Grundsatz

§ 27 Leistungen in Pflegefällen

§ 28 Voraussetzungen für Pflegeleistungen

§ 29 Palliativversorgung

 

Kapitel 4
Aufwendungen in anderen Fällen

§ 30 Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen

§ 31 Schwangerschaft und Geburt

§ 32 Künstliche Befruchtung, Empfängnisverhütung, Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation

§ 33 Tod des Heilfürsorgeberechtigten

§ 34 Organspende

§ 35 Polizeiärztlich veranlasste Leistungen außerhalb der kurativen Betreuung

 

Kapitel 5
Eigenbehalte und Belastungsgrenzen

§ 36 Eigenbehalte

§ 37 Belastungsgrenzen

 

Kapitel 6
Schlussvorschriften

§ 38 Übergangsvorschriften

§ 39 Sprachliche Gleichstellung

§ 40 Inkrafttreten


Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Baufinanzierung - Berufsunfähigkeitsabsicherung - KapitalanlagenKrankenzusatzversicherung - Private Krankenversicherung - zuerst vergleichen, dann unterschreiben - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

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Red 20231025

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