Hohe Nachzahlung auch für Polizeibeamte (wegen zu geringer Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA): § 31 Schwangerschaft und Geburt

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ACHTUNG Nachzahlung für alle Beamtinnen und Beamten des Bundes wegen amtsangemessener Alimentation Teilweise 5-stellige Nachzahlungen für Beamtinnen & Beamte im Bund (mit Bahn, Post, Telekom und Postbank) sowwie einigen Ländern durch die Neuord-nung der amtsangemessen Alimen-tation  >>>zur (Vor)Bestellung 

 

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>>>zur Übersicht der Heilfürsorgeverordnung für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA)


Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA): § 31 Schwangerschaft und Geburt

 

§ 31 Schwangerschaft und Geburt

(1) Aus Anlass einer Schwangerschaft und Geburt werden Aufwendungen aus Mitteln der Heilfürsorge übernommen für:

1. die Feststellung der Schwangerschaft und ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft sowie bei und nach der Entbindung,
2. ärztlich verordnete Schwangerschaftsgymnastik,
3. die Hebamme oder den Entbindungshelfer,
4. häusliche Pflege und Haushaltshilfe bei Hausentbindung oder ambulanter Entbindung in einer geeigneten Einrichtung bis zu zwei Wochen nach der Geburt; § 15 Abs. 2 bis 5 und § 16 Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend,
5. Unterkunft, Pflege und Verpflegung für das gesunde Neugeborene nach der Entbindung, wenn die Heilfürsorgeberechtigte zur Entbindung in ein Krankenhaus aufgenommen wird. Bei Krankenhäusern, die der Bundespflegesatzverordnung unterliegen, ist die Kostenübernahme auf die Dauer von längstens sechs Tagen nach der Entbindung beschränkt. Für die Übernahme von Kosten für die Heilfürsorgeberechtigten und das Neugeborene gilt § 14 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.

(2) Die in diesen Vorschriften enthaltenen Regelungen zur Zuzahlung von Heilfürsorgeberechtigten entfallen bei der Behandlung von Beschwerden, die im Zusammenhang mit der Behandlung von Schwangerschaftsbeschwerden stehen. Im Rahmen der Entbindungsanstaltspflege, dass heißt bei stationärem Krankenhausaufenthalt vor der Entbindung, den Entbindungstag sowie bis zu sechs Tagen nach der Entbindung, ist keine Zuzahlung zu leisten. Ab dem siebenten Tag nach der Entbindung hat die Heilfürsorgeberechtigte eine Zuzahlung gemäß § 39 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu leisten.


Vorteile für den öffentlichen Dienst

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Red 20231025

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