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Landesverordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr und des Polizeivollzugsdienstes im Lande Schleswig-Holstein (Heilfürsorgeverordnung - HFVO)
vom 16. Dezember 2010, letzte berücksichtigte Änderung - Inhaltsübersicht und § 32 geändert (LVO v. 25.11.2020, GVOBl. S. 922).
Aufgrund des § 11 3 Abs. 3 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes verordnet das Innenministerium, aufgrund des § 112 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes verordnet das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
Inhaltsübersicht:
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 2 Art und Umfang der Heilfürsorgeleistungen
§ 3 Ausschluss der Heilfürsorge
§ 4 Voraussetzung der Kostenübernahme
Abschnitt II
Leistungen zur Verhütung von Krankheiten
§ 7 Medizinische Vorsorgeleistungen
§ 9 Besondere Vorsorgeleistungen
Abschnitt III
Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
§ 10 Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Abschnitt IV
Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten
§ 11 Gesundheitsuntersuchungen
Abschnitt V
Leistungen zur Behandlung einer Krankheit
§ 17 Arznei- und Verbandmittel
§ 24 Stationäre und ambulante Hospizleistungen
§ 25 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Abschnitt VI
Leistungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit
§ 26 Leistungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit
Abschnitt VII
Leistungen für Fahrkosten
Abschnitt VIII
Schlussvorschriften
§ 28 Leistungen bei Behandlung im Ausland
§ 30 Übergangsregelung Feuerwehr
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Red 20231025