Landesverordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr und des Polizeivollzugsdienstes im Lande Schleswig-Holstein (Heilfürsorgeverordnung - HFVO) - Inhaltsverzeichnis -

Neu aufgelegt: März 2025

 

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Landesverordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr und des Polizeivollzugsdienstes im Lande Schleswig-Holstein (Heilfürsorgeverordnung - HFVO)

vom 16. Dezember 2010, letzte berücksichtigte Änderung - Inhaltsübersicht und § 32 geändert (LVO v. 25.11.2020, GVOBl. S. 922).

Aufgrund des § 11 3 Abs. 3 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes verordnet das Innenministerium, aufgrund des § 112 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes verordnet das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:


Inhaltsübersicht:

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Heilfürsorgeanspruch

§ 2 Art und Umfang der Heilfürsorgeleistungen

§ 3 Ausschluss der Heilfürsorge

§ 4 Voraussetzung der Kostenübernahme

§ 5 Träger der Heilfürsorge

 

Abschnitt II
Leistungen zur Verhütung von Krankheiten

§ 6 Prävention

§ 7 Medizinische Vorsorgeleistungen

§ 8 Vorsorgekuren

§ 9 Besondere Vorsorgeleistungen

 

Abschnitt III
Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft

§ 10 Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft

 

Abschnitt IV
Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten

§ 11 Gesundheitsuntersuchungen

 

Abschnitt V
Leistungen zur Behandlung einer Krankheit

§ 12 Krankenbehandlung

§ 13 Ärztliche Behandlung

§ 14 Künstliche Befruchtung

§ 15 Zahnärztliche Behandlung

§ 16 Zahnersatz

§ 17 Arznei- und Verbandmittel

§ 18 Heilmittel

§ 19 Hilfsmittel

§ 20 Häusliche Krankenpflege

§ 21 Soziotherapie

§ 22 Haushaltshilfe

§ 23 Krankenhausbehandlung

§ 24 Stationäre und ambulante Hospizleistungen

§ 25 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

 

Abschnitt VI
Leistungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit

§ 26 Leistungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit

 

Abschnitt VII
Leistungen für Fahrkosten

§ 27 Fahrkosten

 

Abschnitt VIII
Schlussvorschriften

§ 28 Leistungen bei Behandlung im Ausland

§ 29 Übergangsheilfürsorge

§ 30 Übergangsregelung Feuerwehr

§ 31 Übergangsregelungen

§ 32 Inkrafttreten


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Red 20231025

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