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Es wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet aufgrund von
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Heilfürsorge für Beamte des Polizeivollzugsdienstes, Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz und feuerwehrtechnische Beamte (Sächsische Heilfürsorgeverordnung – SächsHfVO): - Inhaltsverzeichnis
vom 20. Februar 2014
1. § 147 Abs. 5, § § 153 und 156 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874, 880) geändert worden ist,
2. § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 131) geändert worden ist:
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Adressatenkreis
§ 2 Art und Umfang der Heilfürsorgeleistungen
Zweiter Abschnitt
Heilfürsorgeleistungen
§ 5 Ärztliche Behandlung, einschließlich Psychotherapie
§ 11 Krankenhausbehandlung, stationäre und ambulante Hospizleistungen
§ 12 Häusliche Krankenpflege, Soziotherapie, palliative ambulante Versorgung
§ 13 Familien- und Haushaltshilfe
§ 15 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
§ 16 Voraussetzungen für Rehabilitationsleistungen
§ 17 Auswahl der Rehabilitationseinrichtung
§ 18 Umfang der Leistungen bei Rehabilitationsmaßnahmen
§ 19 Leistungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit
§ 20 Vorbeugende Gesundheitsfürsorge
§ 21 Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter
§ 22 Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
§ 23 Empfängnisverhütung, Schwangerschaftsabbruch, Sterilisation
§ 24 Fahrt- und Transportkosten
§ 25 Leistungen außerhalb des Freistaates Sachsen
Dritter Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 27 Weitergewährung der Heilfürsorge
§ 30 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
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Red 20231025