Hohe Nachzahlung auch für Polizeibeamte (wegen zu geringer Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Heilfürsorge für Beamte des Polizeivollzugsdienstes, Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz und feuerwehrtechnische Beamte (Sächsische Heilfürsorgeverordnung): Inhalt

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ACHTUNG Nachzahlung für alle Beamtinnen und Beamten des Bundes wegen amtsangemessener Alimentation Teilweise 5-stellige Nachzahlungen für Beamtinnen & Beamte im Bund (mit Bahn, Post, Telekom und Postbank) sowwie einigen Ländern durch die Neuord-nung der amtsangemessen Alimen-tation  >>>zur (Vor)Bestellung 

 

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Es wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet aufgrund von

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Heilfürsorge für Beamte des Polizeivollzugsdienstes, Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz und feuerwehrtechnische Beamte (Sächsische Heilfürsorgeverordnung – SächsHfVO): - Inhaltsverzeichnis

vom 20. Februar 2014

1. § 147 Abs. 5, § § 153 und 156 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874, 880) geändert worden ist,

2. § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 131) geändert worden ist:

 

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Adressatenkreis

§ 2 Art und Umfang der Heilfürsorgeleistungen

§ 3 Genehmigung

§ 4 Träger der Heilfürsorge

 

Zweiter Abschnitt
Heilfürsorgeleistungen

§ 5 Ärztliche Behandlung, einschließlich Psychotherapie

§ 6 Zahnärztliche Behandlung

§ 7 Zahnersatz

§ 8 Arznei- und Verbandmittel

§ 9 Heilmittel

§ 10 Hilfsmittel

§ 11 Krankenhausbehandlung, stationäre und ambulante Hospizleistungen

§ 12 Häusliche Krankenpflege, Soziotherapie, palliative ambulante Versorgung

§ 13 Familien- und Haushaltshilfe

§ 14 Künstliche Befruchtung

§ 15 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

§ 16 Voraussetzungen für Rehabilitationsleistungen

§ 17 Auswahl der Rehabilitationseinrichtung

§ 18 Umfang der Leistungen bei Rehabilitationsmaßnahmen

§ 19 Leistungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit

§ 20 Vorbeugende Gesundheitsfürsorge

§ 21 Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter

§ 22 Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft

§ 23 Empfängnisverhütung, Schwangerschaftsabbruch, Sterilisation

§ 24 Fahrt- und Transportkosten

§ 25 Leistungen außerhalb des Freistaates Sachsen

 

Dritter Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 26 Härtefälle

§ 27 Weitergewährung der Heilfürsorge

§ 28 Zuständigkeit

§ 29 Übergangsregelungen

§ 30 Inkrafttreten und Außerkrafttreten


Vorteile für den öffentlichen Dienst

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Red 20231025

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