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Verordnung über die Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Brandenburg (Brandenburgische Polizei-Heilfürsorgeverordnung - BbgPolHV)
vom 28. Juni 2010 (GVBl.II/10, zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. März 2015 (GVBl.II/15)
Auf Grund des § 114 Absatz 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26) verordnet der Minister des Innern:
Inhaltsübersicht
§ 3 Vorbeugende Gesundheitsfürsorge
§ 4 Ambulante ärztliche Behandlung
§ 6 Krankenhausbehandlung und Anschlussheilbehandlung
§ 7 Häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe
§ 8 Schwangerschaft und Entbindung
§ 11 Stationäre und ambulante Hospizleistungen
§ 12 Vorsorgekuren, Heilkuren und Mutter-/Vater-Kind-Kuren
§ 13 Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel und Rehabilitationssport
§ 14 Notwendige Heilbehandlung außerhalb des Landes
§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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Red 20231023