
|
Partner der Gewerkschaft der Polizei (GdP): |
ACHTUNG Nachzahlung für alle Beamtinnen und Beamten des Bundes wegen amtsangemessener Alimentation Teilweise 5-stellige Nachzahlungen für Beamtinnen & Beamte im Bund (mit Bahn, Post, Telekom und Postbank) sowwie einigen Ländern durch die Neuord-nung der amtsangemessen Alimen-tation >>>zur (Vor)Bestellung |
PDF-SERVICE für nur 15 Euro
Zum Komplettpreis von 15,00 Euro - Laufzeit 12 Monate - bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst und dem Beamtenbereich auf dem Laufenden, u.a. polizeivollzugsbeamte.de. Auch zum Beamtenrecht des Bundes und der Länder werden Sie gut informiert. Im Portal PDF-SERVICE finden Sie alle zehn Bücher, davon fünf eBooks, z.B. Tarifrecht öffentlicher Dienst (TVöD, TV-L) >>>zum herunterladen, lesen und ausdrucken
>>>zur Übersicht der Verordnung über die Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamten in Brandenburg
Verordnung über die Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Brandenburg (Brandenburgische Polizei-Heilfürsorgeverordnung - BbgPolHV)
§ 15 Fahrkosten
(1) Die durch die Heilbehandlung entstandenen notwendigen Fahrkosten werden übernommen. Bei Beförderung mit Taxi, Mietwagen, privatem Fahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmitteln werden nur die Fahrkosten erstattet, die 20 Euro je einfache Fahrt übersteigen. Den Nachweis über die entstandenen Kosten haben die Antragstellerinnen oder Antragsteller zu erbringen. An- und Abreisekosten auf Grund eines Kuraufenthaltes sind von der Fahrkostenerstattung ausgenommen.
(2) Notwendig sind grundsätzlich nur die Fahrten auf dem direkten Weg zwischen dem jeweiligen Aufenthaltsort und der nächsten erreichbaren Behandlungsmöglichkeit.
(3) Erstattungsgrundlage bei ärztlich verordneten Fahrten mit privatem PKW sind die Regelungen zur Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz.
(4) Bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden nur die Kosten der niedrigsten Beförderungsklasse unter Ausschöpfung möglicher Fahrpreisermäßigungen erstattet. Kosten für Fahrpreisauskünfte sind ausgenommen.
(5) Die Polizeiärztin oder der Polizeiarzt kann bei Überschreitung der Belastungsgrenze eine darüber hinausgehende Kostenerstattung genehmigen. Die Belastungsgrenze beträgt zwei Prozent des jährlichen Einkommens beziehungsweise für chronisch Kranke, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind, ein Prozent des jährlichen Einkommens. Die Heilfürsorgeberechtigten haben dem Antrag einen Nachweis über die entstandenen Kosten beizufügen.
|
Vorteile für den öffentlichen Dienst Vergleichen und sparen: Baufinanzierung - Berufsunfähigkeitsabsicherung - Kapitalanlagen - Krankenzusatzversicherung - Private Krankenversicherung - zuerst vergleichen, dann unterschreiben - Online-Vergleich Gesetzliche Krankenkassen - Zahnzusatzversicherung - Brutto/Netto: >>>hier können Sie es ausrechnen lassen |
PDF-SERVICE: zehn eBooks zu den wichtigsten Themen für Beamte und dem Öffentlichen Dienst |
Red 20231023