Hohe Nachzahlung auch für Polizeibeamte (wegen zu geringer Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Verordnung über die Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Brandenburg (Brandenburgische Polizei-Heilfürsorgeverordnung - BbgPolHV): § 2 Umfang der Heilfürsorge

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ACHTUNG Nachzahlung für alle Beamtinnen und Beamten des Bundes wegen amtsangemessener Alimentation Teilweise 5-stellige Nachzahlungen für Beamtinnen & Beamte im Bund (mit Bahn, Post, Telekom und Postbank) sowwie einigen Ländern durch die Neuord-nung der amtsangemessen Alimen-tation  >>>zur (Vor)Bestellung 

 

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>>>zur Übersicht der Verordnung über die Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamten in Brandenburg
 

Verordnung über die Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Brandenburg (Brandenburgische Polizei-Heilfürsorgeverordnung - BbgPolHV)


§ 2 Umfang der Heilfürsorge

(1) Der Anspruch auf Heilfürsorge umfasst:

vorbeugende Gesundheitsfürsorge (§ 3),
ambulante ärztliche Behandlung (§ 4),
zahnärztliche Behandlung (§ 5),
Krankenhausbehandlung und Anschlussheilbehandlung (§ 6),
häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe (§ 7),
Leistungen bei Schwangerschaft und Entbindung (§ 8),
Leistungen zur künstlichen Befruchtung (§ 9),
Psychotherapie (§ 10),
stationäre und ambulante Hospizleistungen (§ 11),
Vorsorgekuren, Heilkuren und Mutter-/Vater-Kind-Kuren (§ 12),
Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel und Rehabilitationssport (§ 13),
notwendige Heilbehandlung außerhalb des Landes (§ 14) sowie
Fahrkosten (§ 15).

(2) Die Gewährung der Leistungen nach Absatz 1 erfolgt unter Beachtung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (§ 91 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), der zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist), in der jeweils geltenden Fassung sowie der Vereinbarungen zwischen dem Land Brandenburg und den kassenärztlichen oder kassenzahnärztlichen Vereinigungen und sonstiger Vereinbarungen. Diese sind in der Abrechnungsstelle für die Heilfürsorge, in den Personalstellen, beim Polizeiärztlichen Dienst und im Intranet der Polizei zur Einsichtnahme bereitzuhalten.


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Red 20231023

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