Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizei (Polizei-Heilfürsorgeverordnung - FHVOPol) - Inhaltsverzeichns -

Neu aufgelegt: März 2025

 

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Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizei (Polizei-Heilfürsorgeverordnung - FHVOPol)

vom 9. Dezember 2009, zuletzt geändert durch Absätze 2 bis 4 und Absatz 3 (alt) umbenannt in Absatz 5 durch Verordnung vom 8. Februar 2019 (GV. NRW. S. 132), in Kraft getreten am 1. April 2019.


Inhaltsübersicht

§ 1 Anspruchsberechtigung

§ 2 Umfang der freien Heilfürsorge

§ 3 Ärztliche Behandlung durch Polizeiärzte

§ 4 Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie (§ 28 Absatz 1 SGB V)

§ 5 Zahnärztliche Behandlung/Zahnersatz (§ 28 Absatz 2 SGB V)

§ 6 Krankenhausbehandlung (§ 39 Absatz 1 SGB V)

§ 7 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

§ 8 Arznei- und Verbandmittel

§ 9 Heilmittel

§ 10 Hilfsmittel

§ 11 Kostenübernahme bei Behandlung im Ausland

§ 12 Fahrkosten

§ 13 Verfahren

§ 14 Gleichstellungsklausel

§ 15 Inkrafttreten


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Red 20231025

 

 

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