Hohe Nachzahlung auch für Polizeibeamte (wegen zu geringer Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizei (Polizei-Heilfürsorgeverordnung - FHVOPol): § 7 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

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ACHTUNG Nachzahlung für alle Beamtinnen und Beamten des Bundes wegen amtsangemessener Alimentation Teilweise 5-stellige Nachzahlungen für Beamtinnen & Beamte im Bund (mit Bahn, Post, Telekom und Postbank) sowwie einigen Ländern durch die Neuord-nung der amtsangemessen Alimen-tation  >>>zur (Vor)Bestellung 

 

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>>>zur Übersicht der Polizei-Heilfürsorgeverordiung (FHVOPol) des Landes Nordrhein-Westfalen


Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizei (Polizei-Heilfürsorgeverordnung - FHVOPol): § 7 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

§ 7 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

(1) Reicht bei Polizeivollzugsbeamten eine ambulante Krankenbehandlung nicht aus, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern, erbringt die freie Heilfürsorge aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Rehabilitationsleistungen in Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V besteht oder, soweit dies für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Polizeivollzugsbeamten mit medizinischen Leistungen ambulanter Rehabilitation erforderlich ist, durch andere Einrichtungen. Die ambulanten Rehabilitationsleistungen sind in der Regel am Dienst- oder Wohnort oder in deren Nähe durchzuführen. § 4 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Reicht die Leistung nach Absatz 1 nicht aus, werden stationäre Rehabilitationen mit Unterkunft und Verpflegung in einer Rehabilitationseinrichtung mit einem Vertrag nach § 111 SGB V nach vorheriger Zustimmung des nächsthöheren Dienstvorgesetzten gewährt.

(3) Ergänzend zu den Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 können stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation auch in Einrichtungen, mit denen eine Absprache über die Versorgung der Polizei besteht, auf Vorschlag des behandelnden Arztes mit vorheriger Zustimmung des Dienstvorgesetzten durchgeführt werden, wenn nach polizeiärztlicher Feststellung die Leistungen wesentlich dazu beitragen können, die Polizeidienstfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen.

(4) Medizinische Leistungen zur Rehabilitation, deren unmittelbarer Anschluss an eine Krankenhausbehandlung nach polizeiärztlicher Feststellung medizinisch notwendig ist (Anschlussrehabilitation), werden mit vorheriger Zustimmung des Dienstvorgesetzten in den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Einrichtungen gewährt.

(5) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach den Absätzen 1 bis 4 werden in der Regeldauer des § 40 Absatz 3 SGB V gewährt, es sei denn, eine Verlängerung der Leistungen ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. Eine Wiederholungsmaßnahme der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 wegen desselben Leidens kann in der Regelfrequenz des § 40 Absatz 3 SGB V gewährt werden, wenn durch sie eine endgültige oder langdauernde Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu erwarten ist. Vorzeitige Leistungen können nur erbracht werden, wenn sie aus medizinischen Gründen erforderlich sind.

(6) Verstößt der Polizeivollzugsbeamte nach Feststellung des leitenden Arztes der Rehabilitationseinrichtung gegen die Ziele der Behandlung oder gegen die Hausordnung, kann die Bewilligung der Maßnahme bis zu ihrem Abschluss von dem Dienstvorgesetzten widerrufen werden.

(7) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach den Absätzen 1 bis 3 werden nicht bewilligt, wenn der Polizeivollzugsbeamte die Entlassung beantragt hat, ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst bei gleichzeitiger Dienstenthebung oder ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte schwebt.

(8) Vorsorgeleistungen für Mütter/Väter in Einrichtungen des Müttergenesungswerkes oder ähnlichen Einrichtungen und Mutter-/Vater-Kind-Maßnahmen sind keine Leistungen der freien Heilfürsorge nach dieser Verordnung.


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Red 20231025

 

 

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