Hohe Nachzahlung auch für Polizeibeamte (wegen zu geringer Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizei (Polizei-Heilfürsorgeverordnung - FHVOPol): § 4 Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie (§ 28 Absatz 1 SGB V)

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ACHTUNG Nachzahlung für alle Beamtinnen und Beamten des Bundes wegen amtsangemessener Alimentation Teilweise 5-stellige Nachzahlungen für Beamtinnen & Beamte im Bund (mit Bahn, Post, Telekom und Postbank) sowwie einigen Ländern durch die Neuord-nung der amtsangemessen Alimen-tation  >>>zur (Vor)Bestellung 

 

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>>>zur Übersicht der Polizei-Heilfürsorgeverordiung (FHVOPol) des Landes Nordrhein-Westfalen


Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizei (Polizei-Heilfürsorgeverordnung - FHVOPol): § 4 Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie (§ 28 Absatz 1 SGB V)

§ 4 Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie (§ 28 Absatz 1 SGB V)

(1) Der Polizeivollzugsbeamte kann sich von einem Arzt oder ergänzend von einem Polizeiarzt behandeln lassen. Für die Behandlung durch einen Arzt hat der Polizeivollzugsbeamte einen Arzt, der an der vertragsärztlichen Versorgung im Sinne des § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch teilnimmt, in Anspruch zu nehmen. Wird ohne zwingenden Grund ein anderer als einer der nächsterreichbaren an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Einrichtungen oder medizinischen Versorgungszentren in Anspruch genommen, hat der Polizeivollzugsbeamte die Mehrkosten zu tragen.

(2) Der Polizeivollzugsbeamte erhält zum Nachweis der Anspruchsberechtigung vom Kostenträger (Land NRW) eine elektronisch lesbare Versichertenkarte, die bei jedem Arztbesuch mitzuführen und vorzulegen ist. Ist diese beschädigt oder aus anderen Gründen nicht einsetzbar, erhält er von seinem Dienstvorgesetzten einen Anspruchsberechtigungsnachweis, der bis zur Ausstellung einer neuen Krankenversichertenkarte, jedoch maximal drei Monate gültig ist.

(3) In dringenden Fällen kann jeder Arzt nach Absatz 1 Satz 2 auch ohne Versichertenkarte bzw. ohne Anspruchsberechtigungsnachweis in Anspruch genommen werden. Der Polizeivollzugsbeamte hat den Arzt darauf hinzuweisen, dass Anspruch auf freie Heilfürsorge nach dieser Verordnung besteht. Die Versichertenkarte bzw. der Anspruchsberechtigungsnachweis ist unverzüglich nachzureichen.

(4) Die psychotherapeutische Behandlung einer Krankheit wird durch Psychologische Psychotherapeuten, soweit sie den Anforderungen des Absatz 1 Satz 2 entsprechen, sowie durch Ärzte nach Absatz 1 Satz 2 entsprechend den Richtlinien nach § 92 SGB V durchgeführt. Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Bei Schwangerschaft und Entbindung einer Polizeivollzugsbeamtin werden die mit der Betreuung durch einen Arzt und/oder eine Hebamme oder einen Entbindungspfleger verbundenen Kosten übernommen.


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Red 20231025

 

 

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