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Partner der Gewerkschaft der Polizei (GdP): |
ACHTUNG Nachzahlung für alle Beamtinnen und Beamten des Bundes wegen amtsangemessener Alimentation Teilweise 5-stellige Nachzahlungen für Beamtinnen & Beamte im Bund (mit Bahn, Post, Telekom und Postbank) sowwie einigen Ländern durch die Neuord-nung der amtsangemessen Alimen-tation >>>zur (Vor)Bestellung |
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>>>zur Übersicht der Verordnung über die Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamten in Brandenburg
Verordnung über die Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Brandenburg (Brandenburgische Polizei-Heilfürsorgeverordnung - BbgPolHV)
§ 3 Vorbeugende Gesundheitsfürsorge
(1) Heilfürsorgeberechtigte können sich von einer Polizeiärztin oder einem Polizeiarzt im Rahmen der vorbeugenden Gesundheitsfürsorge untersuchen, beraten und behandeln lassen, um Krankheiten vorzubeugen und die psychische und physische Leistungsfähigkeit zu erhalten und zu fördern. Erforderliche Schutzimpfungen werden gewährt.
(2) Heilfürsorgeberechtigte können die sozialmedizinische Betreuung durch den Polizeiärztlichen Dienst in Anspruch nehmen.
(3) Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten können im Rahmen von § 25 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden.
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Red 20231023