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>>>zur Übersicht der Sächsischen Heilfürsorgeverordnung (SächsHfVO)
Es wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet aufgrund von
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Heilfürsorge für Beamte des Polizeivollzugsdienstes, Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz und feuerwehrtechnische Beamte (Sächsische Heilfürsorgeverordnung – SächsHfVO): § 11 Krankenhausbehandlung, stationäre und ambulante Hospizleistungen
§ 11 Krankenhausbehandlung, stationäre und ambulante Hospizleistungen
(1) Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, teilstationär sowie vor- und nachstationär entsprechend § 115a SGB V, ambulant entsprechend § 115b Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 SGB V und ambulant spezialfachärztlich entsprechend § 116b SGB V erbracht. Die vollstationäre Behandlung wird in entsprechend § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern gewährt, wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Wird ohne zwingenden Grund ein anderes als ein in der ärztlichen Einweisung genanntes Krankenhaus in Anspruch genommen, können Heilfürsorgeberechtigten die Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegt werden. In besonders begründeten Fällen kann die Behandlung mit Genehmigung auch in anderen zugelassenen Krankenhäusern durchgeführt werden.
(2) In medizinisch begründeten Ausnahmefällen kann mit Genehmigung eine Behandlung auch in nicht nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern durchgeführt werden.
(3) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf die medizinisch zweckmäßigen und ausreichenden Krankenhausleistungen im Rahmen von § 2 Abs. 2 und § 18 des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz – KHEntgG) vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 5a des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423, 2426) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und im Rahmen von § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung – BPflV) vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 5b des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423, 2428) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf einen Zuschuss zu stationärer oder ambulanter Versorgung in Hospizen, in denen eine palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird, wenn eine ambulante Versorgung im Haushalt oder in der Familie des Heilfürsorgeberechtigten nicht erbracht werden kann. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach den von den Spitzenverbänden der Krankenkassen vereinbarten Zuschüssen für das jeweilige Jahr. 3§ 39a SGB V gilt entsprechend.
(5) Die Kosten für alle notwendigen Maßnahmen bei Organtransplantationen sowie für Gewebespenden und deren Registrierungen werden übernommen. Dies gilt sowohl für die Kosten des heilfürsorgeberechtigten Empfängers als auch für die Kosten des nicht heilfürsorgeberechtigten Spenders oder vorgesehenen Spenders. Ebenfalls übernommen werden der vom Spender oder vom vorgesehenen Spender nachgewiesene Ausfall an Arbeitseinkommen oder Arbeitsentgelt. § 3a Abs. 2 des Gesetzes über die Zahlung des Arbeitsentgeltes an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGB l S. 1601, 1608) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, § 8 Abs. 2b des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989 ) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423, 2424) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie § 27 Abs. 1a und § 44a SGB V gelten entsprechend.
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Red 20231025