Hohe Nachzahlung auch für Polizeibeamte (wegen zu geringer Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Landesverordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr und des Polizeivollzugsdienstes im Lande Schleswig-Holstein (Heilfürsorgeverordnung - HFVO): § 28 Leistungen bei Behandlung im Ausland

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ACHTUNG Nachzahlung für alle Beamtinnen und Beamten des Bundes wegen amtsangemessener Alimentation Teilweise 5-stellige Nachzahlungen für Beamtinnen & Beamte im Bund (mit Bahn, Post, Telekom und Postbank) sowwie einigen Ländern durch die Neuord-nung der amtsangemessen Alimen-tation  >>>zur (Vor)Bestellung 

 

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>>>zur Übersicht der Heilfürsorgeverordnung (HFVO)



Landesverordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr und des Polizeivollzugsdienstes im Lande Schleswig-Holstein (Heilfürsorgeverordnung - HFVO): § 28 Leistungen bei Behandlung im Ausland

 

Abschnitt VIII
Schlussvorschriften

§ 28 Leistungen bei Behandlung im Ausland

(1) Bei Erkrankungen während eines dienstlich angeordneten Auslandsaufenthaltes werden die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang übernommen. Sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen, dürfen nur Ärztinnen oder Ärzte, Zahnärztinnen oder Zahnärzte, Krankenhäuser und sonstige Einrichtungen in Anspruch genommen werden, die ortsübliche Honorare und Vergütungen berechnen.

(2) Bei Erkrankungen während eines privaten Auslandsaufenthaltes werden Kosten bis zu der in § 2 Abs. 4 und § 23 Abs. 2 genannten Höhe erstattet.

(3) Für die Erstattung der nach dem Absatz 2 entstandenen Kosten sind dem Antrag alle Originalbelege (Arztbericht einschließlich Befund, Rezept und Rechnung) sowie ein Nachweis des Umrechnungskurses der jeweiligen Landeswährung am Tage der Zahlung beizufügen. Die Kosten für erforderliche Übersetzungen werden nicht erstattet.

(4) Ist durch ein ärztliches Gutachten nachgewiesen, dass die Behandlung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zwingend notwendig ist, zum Beispiel wegen mangelnder Behandlungsmöglichkeiten oder langer Wartezeiten bei lebensbedrohenden Erkrankungen, kann der Dienstherr dieser Behandlung zustimmen und die Kosten ganz oder teilweise erstatten. § 18 SGB V gilt entsprechend.


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Red 20231025

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