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Landesverordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr und des Polizeivollzugsdienstes im Lande Schleswig-Holstein (Heilfürsorgeverordnung - HFVO): § 13 Ärztliche/Psychologisch psychotherapeutische Behandlung
§ 13 Ärztliche/Psychologisch psychotherapeutische Behandlung
(1) Die ärztliche Behandlung umfasst die Tätigkeit der Ärztin oder des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Leistung anderer Personen, die von der Ärztin oder dem Arzt angeordnet und zu verantworten ist.
(2) Die psychotherapeutische Behandlung wird im Rahmen eines Gutachterverfahrens nach § 26 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Durchführung der Psychotherapie (Psychotherapie-Richtlinie) vom 19. Februar 2009 (BAnz. Nr. 58 S. 1399), zuletzt geändert am 16. Juli 2015 (BAnz AT 15. Oktober 2015, B 3), oder nach § 12 der Vereinbarung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie-Vereinbarung), Anlage zum Arzt-/Ersatzkassenvertrag vom 1. Januar 2013 (EKV-Anlage 1), in der Fassung vom 15. Januar 2015, durch Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten durch geführt. Für Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes kann auch die Leitende Polizeiärztin oder der Leitende Polizeiarzt die notwendigen Feststellungen hinsichtlich einer psychotherapeutischen Behandlung treffen. § 28 Abs. 3 SGB V gilt entsprechend.
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Red 20231025