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Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA): § 23 Auswahl der Rehabilitationseinrichtung
§ 23 Auswahl der Rehabilitationseinrichtung
Zur Durchführung einer Maßnahme zur Rehabilitation ist diejenige Einrichtung auszuwählen, die für die Behandlung der Gesundheitsbeeinträchtigung besonders geeignet ist. Rehabilitationsmaßnahmen werden grundsätzlich in Einrichtungen nach § 111 Abs. 1 und § 111a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 15 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057, 3059), in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. In medizinisch begründeten Ausnahmefällen kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde die Behandlung in einer anderen geeigneten Einrichtung durchgeführt werden. Sofern das Land Sachsen-Anhalt mit Behandlungseinrichtungen Verträge zur Durchführung von Maßnahmen zur Rehabilitation abgeschlossen hat, sind diese Einrichtungen dem Grunde nach primär bei der Auswahl zu berücksichtigen. Bei mehreren aus polizeiärztlicher Sicht vergleichbaren Einrichtungen ist diejenige durch die Abrechnungsstelle auszuwählen, die insgesamt kostengünstiger ist. Die jährliche Prüfung der Wirtschaftlichkeit der in Satz 4 genannten Behandlungseinrichtungen sowie die darüber hinaus gegebenenfalls notwendige Berichterstattung an die oberste Dienstbehörde obliegt der Abrechnungsstelle. Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen sind grundsätzlich in wohnortnahen Einrichtungen zu erbringen.
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Red 20231025