Hohe Nachzahlung auch für Polizeibeamte (wegen zu geringer Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA): § 12 Hilfsmittel

Partner der Gewerkschaft der Polizei (GdP):
die DKB mit dem kostenlosen Konto

DKB LOGO

ACHTUNG Nachzahlung für alle Beamtinnen und Beamten des Bundes wegen amtsangemessener Alimentation Teilweise 5-stellige Nachzahlungen für Beamtinnen & Beamte im Bund (mit Bahn, Post, Telekom und Postbank) sowwie einigen Ländern durch die Neuord-nung der amtsangemessen Alimen-tation  >>>zur (Vor)Bestellung 

 

PDF-SERVICE für nur 15 Euro

Zum Komplettpreis von 15,00 Euro - Laufzeit 12 Monate - bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst und dem Beamtenbereich auf dem Laufenden, u.a. polizeivollzugsbeamte.de. Auch zum Beamtenrecht des Bundes und der Länder werden Sie gut informiert. Im Portal PDF-SERVICE finden Sie alle zehn Bücher, davon fünf eBooks, z.B. Tarifrecht öffentlicher Dienst (TVöD, TV-L) >>>zum herunterladen, lesen und ausdrucken


 

>>>zur Übersicht der Heilfürsorgeverordnung für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA)


Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA): § 12 Hilfsmittel

 

§ 12 Hilfsmittel

(1) Heilfürsorgeberechtigte Personen haben aufgrund einer ärztlichen Verordnung Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, sofern ein Ausschluss gemäß § 34 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht erfolgt ist und ein Hilfsmittel nicht als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens anzusehen ist. Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln sowie die notwendige Ausbildung des Heilfürsorgeberechtigten in ihrem Gebrauch. Inhalt und Umfang der Versorgung richten sich nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung in der Neufassung vom 21. Dezember 2011/15. März 2012 (BAnz. AT 10. 4. 2012 B2) in der jeweils geltenden Fassung. Das Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist verbindlich. Ausnahmen können von der obersten Dienstbehörde zugelassen werden.

(2) Soweit für ein erforderliches Hilfsmittel ein Festbetrag nach § 36 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt ist, werden die Kosten bis zur Höhe dieses Betrages übernommen. Die Beschaffung von Hilfsmitteln bedarf der Einwilligung, soweit der Wert des Einzelstücks 300 Euro übersteigt. Für die Beschaffung von Sehhilfen gilt abschließend § 13.

(3) Die Aufwendungen für Apparate und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle können unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit übernommen werden, wenn diese zu einem entsprechenden Behandlungserfolg beitragen. Das medizinische Erfordernis muss durch Vorlage eines fachärztlichen Attests nachgewiesen werden. Der Behandlung und Kontrolle dürfen medizinische Gründe nicht entgegenstehen. Die Beschaffung bedarf der Einwilligung.

(4) Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit können zur Versorgung mit ärztlich verordneten Hilfsmitteln Miet-, Leasing- oder ähnliche Verträge durch die Abrechnungsstelle geschlossen werden.

(5) Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte werden aus Mitteln der Heilfürsorge übernommen, soweit diese auch von den Ersatzkassen übernommen werden.

(6) Hilfsmittel, deren weitere Verwendung unter Berücksichtigung des Einzelfalls aus Sicht der Abrechnungsstelle wirtschaftlich ist, bleiben Eigentum des Landes Sachsen-Anhalt und sind, wenn sie nicht mehr benötigt werden, dem Polizeiärztlichen Zentrum/Ärztlichen Gutachterdienst der Landesverwaltung zu übergeben.

(7) Heilfürsorgeberechtigte leisten zu jedem zu Lasten der Heilfürsorge verordneten Hilfsmittel eine Zuzahlung gemäß § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.


Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Baufinanzierung - Berufsunfähigkeitsabsicherung - KapitalanlagenKrankenzusatzversicherung - Private Krankenversicherung - zuerst vergleichen, dann unterschreiben - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

Brutto/Netto: >>>hier können Sie es ausrechnen lassen

PDF-SERVICE: zehn eBooks zu den wichtigsten Themen für Beamte und dem Öffentlichen Dienst
Für nur 15 Euro im Jahr können Sie mehr als zehn Taschenbücher als eBook herunterladen: Beamtenrecht, Besoldung, Beamtenversorgung, Beihilfe) sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Frauen im öffentlichen Dienst. Sie können die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen
>>>mehr Informationen



 

Red 20231025

mehr zu: Sachsen-Anhalt
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.polizeivollzugsbeamte.de © 2026