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Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA): § 16 Haushaltshilfe
§ 16 Haushaltshilfe
(1) Heilfürsorgeberechtigte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen stationärer Krankenhausbehandlung, Durchführung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme, Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung oder stationärer Versorgung in einem Hospiz die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Haushaltshilfe kann in besonderen Fällen auch für die ersten sieben Tage nach dem Ende der stationären Unterbringung gewährt werden.
(2) Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Für alleinstehende Heilfürsorgeberechtigte können Kosten übernommen werden, wenn eine Hilfe zur Führung des Haushalts nach polizeiärztlicher Bescheinigung erforderlich ist.
(3) Kosten für eine Haushaltshilfe werden in angemessener Höhe übernommen.
(4) Bei einer Haushaltshilfe durch Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad können die erforderlichen Fahrtkosten (§ 18) und der Verdienstausfall erstattet werden, sofern die Erstattung des Verdienstausfalls in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft aufzuwendenden Kosten steht.
(5) Werden anstelle der Beschäftigung einer Haushaltshilfe Kinder unter zwölf Jahren oder pflegebedürftige Kinder in einem Heim oder in einem fremden Haushalt untergebracht, sind die Aufwendungen hierfür bis zu den sonst notwendigen Kosten einer Haushaltshilfe kostenübernahmefähig. Die Kosten für eine Unterbringung im Haushalt von Angehörigen werden nicht übernommen, mit Ausnahme der Fahrtkosten (§ 18).
(6) Heilfürsorgeberechtigte werden an den Kosten gemäß § 38 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beteiligt.
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Red 20231025