Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA): § 2 Leistungsumfang, Heilfürsorgefähigkeit von Aufwendungen

 

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Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA): § 2 Leistungsumfang, Heilfürsorgefähigkeit von Aufwendungen

 

§ 2 Leistungsumfang, Heilfürsorgefähigkeit von Aufwendungen

(1) Ergänzend zu dieser Verordnung werden Inhalt und Umfang der Heilfürsorge, soweit das Land Sachsen-Anhalt mit Dritten Verträge zur Durchführung der Heilfürsorge schließt, durch diese Verträge bestimmt.

(2) Ausgenommen von der Heilfürsorge sind:

1. Heilmaßnahmen wegen anerkannter Kriegsfolgeleiden im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes,
2. Maßnahmen, für die ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder ein anderer Kostenträger leistungspflichtig ist,
3. Behandlungen zu kosmetischen Zwecken, soweit nicht die Voraussetzungen des Absatzes 7 vorliegen.

(3) Heilfürsorge kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn eine die Behandlung betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und dadurch der Behandlungserfolg beeinträchtigt wird.

(4) Haben Heilfürsorgeberechtigte eine Krankheit, einen Körperschaden oder eine Pflegebedürftigkeit vorsätzlich herbeigeführt, können sie an den Kosten der Heilfürsorgeleistungen angemessen beteiligt werden.

(5) Besteht Anspruch auf ein Heilverfahren und Pflege nach den § 41 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt richten sich Art und Umfang der Leistung nach dieser Verordnung, soweit nicht aufgrund des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt weitergehende Leistungen vorgesehen sind.

(6) Sofern in dieser Verordnung eine Einwilligung vorgesehen ist, wird diese grundsätzlich durch die Stelle erteilt, die für die Abrechnung der Kosten der Heilfürsorge (Abrechnungsstelle) zuständig ist. Die Einwilligung ist vor Beginn der Behandlung oder Inanspruchnahme der Leistung einzuholen. Ein Gutachten des Polizeiarztes ersetzt die erforderliche Einwilligung nicht.

(7) Ärztliche oder zahnärztliche Behandlungen und Operationen zu kosmetischen Zwecken können nach Einwilligung aus Heilfürsorgemitteln gewährt werden, wenn während des aktiven Dienstverhältnisses eingetretene störende Entstellungen für die Heilfürsorgeberechtigten auf Dauer eine ernsthafte Beeinträchtigung ihres Selbstbewusstseins zur Folge haben würden oder wenn durch sie ihr Ansehen als Polizeivollzugsbeamte in der Öffentlichkeit beeinträchtigt wird. Die oberste Dienstbehörde ist zu beteiligen.


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Red 20231025

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