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Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA): § 15 Häusliche Krankenpflege
§ 15 Häusliche Krankenpflege
(1) Heilfürsorgeberechtigte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder an einem anderen geeigneten Ort neben der ärztlichen Behandlung aufgrund ärztlicher Verordnung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte oder durch Angehörige gemäß § 37 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die häusliche Krankenpflege umfasst die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege, hauswirtschaftliche Versorgung und die verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen.
(2) Der Anspruch besteht in den von § 37 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfassten Fällen für bis zu vier Wochen je Krankheitsfall. In begründeten Fällen kann die häusliche Krankenpflege jedoch für einen längeren Zeitraum bewilligt werden, wenn dies aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Hierbei ist der zuständige Polizeiarzt (der die Abrechnungsstelle in Angelegenheiten der Heilfürsorge fachlich beratende Polizeiarzt) zu beteiligen.
(3) Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Heilfürsorgeberechtigten in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann.
(4) Kosten für eine geeignete Pflegekraft (Berufspflegekraft oder eine andere vom Arzt als geeignet erklärte Pflegekraft) werden in angemessener Höhe übernommen. Heilfürsorgeberechtigte haben zur Prüfung der Kostenübernahme eine ärztliche Verordnung vorzulegen, die Angaben über den medizinischen und gegebenenfalls pflegerischen Bedarf enthält.
(5) Bei einer Pflege durch Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden gegen Nachweis übernommen:
1. Fahrtkosten (§ 18) und
2. eine für die Pflege gewährte Vergütung bis zur Höhe des Ausfalls an Arbeitseinkommen, wenn wegen der Ausübung der Pflege eine mindestens halbtägige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird; eine an Ehegatten und Eltern des Heilfürsorgeberechtigten gewährte Vergütung wird nicht aus Heilfürsorgemitteln getragen.
(6) Heilfürsorgeberechtigte werden an den Kosten gemäß § 37 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beteiligt.
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Red 20231025