Hohe Nachzahlung auch für Polizeibeamte (wegen zu geringer Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA): § 15 Häusliche Krankenpflege

Partner der Gewerkschaft der Polizei (GdP):
die DKB mit dem kostenlosen Konto

DKB LOGO

ACHTUNG Nachzahlung für alle Beamtinnen und Beamten des Bundes wegen amtsangemessener Alimentation Teilweise 5-stellige Nachzahlungen für Beamtinnen & Beamte im Bund (mit Bahn, Post, Telekom und Postbank) sowwie einigen Ländern durch die Neuord-nung der amtsangemessen Alimen-tation  >>>zur (Vor)Bestellung 

 

PDF-SERVICE für nur 15 Euro

Zum Komplettpreis von 15,00 Euro - Laufzeit 12 Monate - bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst und dem Beamtenbereich auf dem Laufenden, u.a. polizeivollzugsbeamte.de. Auch zum Beamtenrecht des Bundes und der Länder werden Sie gut informiert. Im Portal PDF-SERVICE finden Sie alle zehn Bücher, davon fünf eBooks, z.B. Tarifrecht öffentlicher Dienst (TVöD, TV-L) >>>zum herunterladen, lesen und ausdrucken


 

>>>zur Übersicht der Heilfürsorgeverordnung für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA)


Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA): § 15 Häusliche Krankenpflege

 

§ 15 Häusliche Krankenpflege

(1) Heilfürsorgeberechtigte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder an einem anderen geeigneten Ort neben der ärztlichen Behandlung aufgrund ärztlicher Verordnung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte oder durch Angehörige gemäß § 37 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die häusliche Krankenpflege umfasst die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege, hauswirtschaftliche Versorgung und die verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen.

(2) Der Anspruch besteht in den von § 37 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfassten Fällen für bis zu vier Wochen je Krankheitsfall. In begründeten Fällen kann die häusliche Krankenpflege jedoch für einen längeren Zeitraum bewilligt werden, wenn dies aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Hierbei ist der zuständige Polizeiarzt (der die Abrechnungsstelle in Angelegenheiten der Heilfürsorge fachlich beratende Polizeiarzt) zu beteiligen.

(3) Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Heilfürsorgeberechtigten in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann.

(4) Kosten für eine geeignete Pflegekraft (Berufspflegekraft oder eine andere vom Arzt als geeignet erklärte Pflegekraft) werden in angemessener Höhe übernommen. Heilfürsorgeberechtigte haben zur Prüfung der Kostenübernahme eine ärztliche Verordnung vorzulegen, die Angaben über den medizinischen und gegebenenfalls pflegerischen Bedarf enthält.

(5) Bei einer Pflege durch Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden gegen Nachweis übernommen:

1. Fahrtkosten (§ 18) und
2. eine für die Pflege gewährte Vergütung bis zur Höhe des Ausfalls an Arbeitseinkommen, wenn wegen der Ausübung der Pflege eine mindestens halbtägige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird; eine an Ehegatten und Eltern des Heilfürsorgeberechtigten gewährte Vergütung wird nicht aus Heilfürsorgemitteln getragen.

(6) Heilfürsorgeberechtigte werden an den Kosten gemäß § 37 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beteiligt.


Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Baufinanzierung - Berufsunfähigkeitsabsicherung - KapitalanlagenKrankenzusatzversicherung - Private Krankenversicherung - zuerst vergleichen, dann unterschreiben - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

Brutto/Netto: >>>hier können Sie es ausrechnen lassen

PDF-SERVICE: zehn eBooks zu den wichtigsten Themen für Beamte und dem Öffentlichen Dienst
Für nur 15 Euro im Jahr können Sie mehr als zehn Taschenbücher als eBook herunterladen: Beamtenrecht, Besoldung, Beamtenversorgung, Beihilfe) sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Frauen im öffentlichen Dienst. Sie können die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen
>>>mehr Informationen



 

Red 20231025

mehr zu: Sachsen-Anhalt
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.polizeivollzugsbeamte.de © 2026