Hohe Nachzahlung auch für Polizeibeamte (wegen zu geringer Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA): § 32 Künstliche Befruchtung, Empfängnisverhütung, Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation

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ACHTUNG Nachzahlung für alle Beamtinnen und Beamten des Bundes wegen amtsangemessener Alimentation Teilweise 5-stellige Nachzahlungen für Beamtinnen & Beamte im Bund (mit Bahn, Post, Telekom und Postbank) sowwie einigen Ländern durch die Neuord-nung der amtsangemessen Alimen-tation  >>>zur (Vor)Bestellung 

 

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>>>zur Übersicht der Heilfürsorgeverordnung für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA)


Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA): § 32 Künstliche Befruchtung, Empfängnisverhütung, Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation

 

§ 32 Künstliche Befruchtung, Empfängnisverhütung, Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation

(1) Heilfürsorgeleistungen für eine künstliche Befruchtung werden entsprechend § 27a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt. Hierbei sind vom Heilfürsorgeberechtigten von den durch die Abrechnungsstelle vor Behandlungsbeginn genehmigten Kosten 50 v. H. zu übernehmen.

(2) Die Kosten für Mittel zur Empfängnisverhütung und deren Verabreichung werden grundsätzlich nicht übernommen. Für Polizeivollzugsbeamtinnen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr werden die Kosten für die Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln übernommen, soweit sie ärztlich verordnet werden. Bei besonderen ärztlichen Indikationen fallen auch Intrauterin-Pessare unter diese Regelung.

(3) Die Kosten für ärztlich verordnete empfängnisregelnde Mittel werden, vorausgesetzt, dass eine in der Regel zeitlich begrenzte Indikation vorliegt, übernommen.

(4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 gilt § 9 Abs. 5 entsprechend.

(5) Heilfürsorgeleistungen bei einem beabsichtigten Schwangerschaftsabbruch und einer Sterilisation werden gemäß § 24b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt. Die Art des Schwangerschaftsabbruchs ist gegenüber der Abrechnungsstelle nachzuweisen.


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Red 20231025

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