Hohe Nachzahlung auch für Polizeibeamte (wegen zu geringer Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA): § 16 Haushaltshilfe

Partner der Gewerkschaft der Polizei (GdP):
die DKB mit dem kostenlosen Konto

DKB LOGO

ACHTUNG Nachzahlung für alle Beamtinnen und Beamten des Bundes wegen amtsangemessener Alimentation Teilweise 5-stellige Nachzahlungen für Beamtinnen & Beamte im Bund (mit Bahn, Post, Telekom und Postbank) sowwie einigen Ländern durch die Neuord-nung der amtsangemessen Alimen-tation  >>>zur (Vor)Bestellung 

 

PDF-SERVICE für nur 15 Euro

Zum Komplettpreis von 15,00 Euro - Laufzeit 12 Monate - bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst und dem Beamtenbereich auf dem Laufenden, u.a. polizeivollzugsbeamte.de. Auch zum Beamtenrecht des Bundes und der Länder werden Sie gut informiert. Im Portal PDF-SERVICE finden Sie alle zehn Bücher, davon fünf eBooks, z.B. Tarifrecht öffentlicher Dienst (TVöD, TV-L) >>>zum herunterladen, lesen und ausdrucken


 

>>>zur Übersicht der Heilfürsorgeverordnung für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA)


Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA): § 16 Haushaltshilfe

 

§ 16 Haushaltshilfe

(1) Heilfürsorgeberechtigte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen stationärer Krankenhausbehandlung, Durchführung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme, Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung oder stationärer Versorgung in einem Hospiz die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Haushaltshilfe kann in besonderen Fällen auch für die ersten sieben Tage nach dem Ende der stationären Unterbringung gewährt werden.

(2) Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Für alleinstehende Heilfürsorgeberechtigte können Kosten übernommen werden, wenn eine Hilfe zur Führung des Haushalts nach polizeiärztlicher Bescheinigung erforderlich ist.

(3) Kosten für eine Haushaltshilfe werden in angemessener Höhe übernommen.

(4) Bei einer Haushaltshilfe durch Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad können die erforderlichen Fahrtkosten (§ 18) und der Verdienstausfall erstattet werden, sofern die Erstattung des Verdienstausfalls in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft aufzuwendenden Kosten steht.

(5) Werden anstelle der Beschäftigung einer Haushaltshilfe Kinder unter zwölf Jahren oder pflegebedürftige Kinder in einem Heim oder in einem fremden Haushalt untergebracht, sind die Aufwendungen hierfür bis zu den sonst notwendigen Kosten einer Haushaltshilfe kostenübernahmefähig. Die Kosten für eine Unterbringung im Haushalt von Angehörigen werden nicht übernommen, mit Ausnahme der Fahrtkosten (§ 18).

(6) Heilfürsorgeberechtigte werden an den Kosten gemäß § 38 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beteiligt.


Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Baufinanzierung - Berufsunfähigkeitsabsicherung - KapitalanlagenKrankenzusatzversicherung - Private Krankenversicherung - zuerst vergleichen, dann unterschreiben - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

Brutto/Netto: >>>hier können Sie es ausrechnen lassen

PDF-SERVICE: zehn eBooks zu den wichtigsten Themen für Beamte und dem Öffentlichen Dienst
Für nur 15 Euro im Jahr können Sie mehr als zehn Taschenbücher als eBook herunterladen: Beamtenrecht, Besoldung, Beamtenversorgung, Beihilfe) sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Frauen im öffentlichen Dienst. Sie können die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen
>>>mehr Informationen



 

Red 20231025

mehr zu: Sachsen-Anhalt
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.polizeivollzugsbeamte.de © 2026