Hohe Nachzahlung auch für Polizeibeamte (wegen zu geringer Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA): § 13 Sehhilfen

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ACHTUNG Nachzahlung für alle Beamtinnen und Beamten des Bundes wegen amtsangemessener Alimentation Teilweise 5-stellige Nachzahlungen für Beamtinnen & Beamte im Bund (mit Bahn, Post, Telekom und Postbank) sowwie einigen Ländern durch die Neuord-nung der amtsangemessen Alimen-tation  >>>zur (Vor)Bestellung 

 

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>>>zur Übersicht der Heilfürsorgeverordnung für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA)


Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA): § 13 Sehhilfen

 

§ 13 Sehhilfen

(1) Kosten für eine Sehhilfe werden grundsätzlich nur aufgrund einer ärztlichen Verordnung übernommen.

(2) Der Umfang der Leistungsgewährung erfolgt nach Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung in der Fassung vom 17. Juni 1992 (BAnz. Nr. 183b vom 29. September 1992), zuletzt geändert am 6. Februar 2001 (BAnz. S. 11037). Die Kosten für das Brillengestell sind von einer Kostenübernahme nicht erfasst.

(3) Die Ersatzbeschaffung der Sehhilfe aus Heilfürsorgemitteln ist grundsätzlich nur bei Verlust oder vollständiger Unbrauchbarkeit der Sehhilfe oder Teilen davon, sowie bei Änderung der Sehschärfe von mindestens 0,5 Dioptrien möglich.

(4) Wählen Heilfürsorgeberechtigte eine Sehhilfe, deren Ausführung das medizinisch notwendige und wirtschaftliche angemessene Maß übersteigt, haben sie die damit verbundenen Mehrkosten in vollem Umfang zu tragen.

(5) Wählen Heilfürsorgeberechtigte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen, obwohl die hierfür notwendigen medizinischen Voraussetzungen nicht vorliegen, zahlt die Abrechnungsstelle als Zuschuss zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte. Ein Anspruch auf Zahlung des vorgenannten Zuschusses für die Ersatzbeschaffung von Kontaktlinsen besteht in den Fällen, wo die notwendigen medizinischen Voraussetzungen zum Tragen der Kontaktlinsen nicht vorliegen, frühestens nach Ablauf von drei Jahren nach der Zahlung des erstmaligen anteiligen Zuschusses. Die Kosten für Pflegemittel werden nicht übernommen.


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Red 20231025

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