Hohe Nachzahlung auch für Polizeibeamte (wegen zu geringer Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Polizeivollzugsbeamte: Verordnung über die freie Heilfürsorge für die Polizei (HeilfürsV): § 6

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ACHTUNG Nachzahlung für alle Beamtinnen und Beamten des Bundes wegen amtsangemessener Alimentation Teilweise 5-stellige Nachzahlungen für Beamtinnen & Beamte im Bund (mit Bahn, Post, Telekom und Postbank) sowwie einigen Ländern durch die Neuord-nung der amtsangemessen Alimen-tation  >>>zur (Vor)Bestellung 

 

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Verordnung über die freie Heilfürsorge für die Polizei (HeilfürsV)

 

§ 6

(1) Werden die Maßnahmen der freien Heilfürsorge vom zuständigen Arzt durchgeführt, so entstehen dem Berechtigten dadurch keine Kosten; hat der Berechtigte die Kosten für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel ausnahmsweise selbst getragen, so werden sie ihm erstattet.

(2) Werden die Maßnahmen nach § 5 von einem anderen Arzt durchgeführt, so werden die Kosten vom Dienstherrn des Berechtigten übernommen oder, wenn sie der Berechtigte zunächst selbst getragen hat, erstattet. Zu diesen Kosten gehören insbesondere auch

1. die Auslagen, die dem Berechtigten durch die Fahrt zu und von einem anderen Arzt entstehen einschließlich der Fahrtauslagen für einen notwendigen Begleiter,
2. im Fall des § 2 Nr. 1 Buchst. e die Kosten, die durch den Aufenthalt in der allgemeinen Pflegeklasse des Krankenhauses entstehen, wenn nicht der zuständige Arzt die Einweisung in eine höhere Pflegeklasse anordnet oder nachträglich genehmigt; § 8 bleibt unberührt,
3. im Fall des § 2 Nr. 1 Buchst. f die Kosten, die durch den Aufenthalt in einem Bad, in einer Kuranstalt oder in einer Heilstätte entstehen, einschließlich der Kurtaxe und ähnlicher Auslagen.

(3) Ist der Berechtigte nach Art. 127 BayBG verpflichtet, an der Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen, so wird von seinen Dienstbezügen zum Ausgleich für den ersparten Beköstigungsaufwand während seines Aufenthalts in einem Krankenhaus, in einem Bad, in einer Kuranstalt oder in einer Heilstätte je Tag ein Betrag einbehalten, der dem täglichen Verpflegungssatz bei der Bereitschaftspolizei entspricht; Aufnahme- und Entlassungstag gelten zusammen als ein Tag.


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Red 20231024 / 20231020 / 20220412

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