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Partner der Gewerkschaft der Polizei (GdP): |
ACHTUNG Nachzahlung für alle Beamtinnen und Beamten des Bundes wegen amtsangemessener Alimentation Teilweise 5-stellige Nachzahlungen für Beamtinnen & Beamte im Bund (mit Bahn, Post, Telekom und Postbank) sowwie einigen Ländern durch die Neuord-nung der amtsangemessen Alimen-tation >>>zur (Vor)Bestellung |
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>>>zur Übersicht der Bremischen Heilfürsorgeverordnung (BremHfV)
Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen (Bremische Heilfürsorgeverordnung - BremHfV)
§ 17 Beihilfe bei Inanspruchnahme von freier Heilfürsorge
Heilfürsorgeberechtigte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Sachleistungsanspruch krankenversichert sind und die unter Artikel 2 § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen vom 28. Juni 1988 (Brem.GBl. S. 157) fallen, haben keinen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu den Beiträgen einer freiwilligen Krankenversicherung, wenn sie im Kalenderjahr Leistungen nach dieser Verordnung, mit Ausnahme von Leistungen nach den §§ 13 und 16, erhalten haben.
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Red 20231024