Hohe Nachzahlung auch für Polizeibeamte (wegen zu geringer Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Berlin: Verordnung für Freie Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte (HfVO): § 3 Umfang der freien Heilfürsorge

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ACHTUNG Nachzahlung für alle Beamtinnen und Beamten des Bundes wegen amtsangemessener Alimentation Teilweise 5-stellige Nachzahlungen für Beamtinnen & Beamte im Bund (mit Bahn, Post, Telekom und Postbank) sowwie einigen Ländern durch die Neuord-nung der amtsangemessen Alimen-tation  >>>zur (Vor)Bestellung 

 

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>>>zur Übersicht der Berliner Verordnung der freien Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamten (HfVO)

 

Berlin: Verordnung über die freie Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte (HfVO)

 

§ 3 Umfang der freien Heilfürsorge

(1) Freie Heilfürsorge wird für notwendige Maßnahmen und in angemessenem Umfang gewährt. Sie umfaßt

1. vorbeugende Gesundheitsfürsorge,
2. ärztliche Behandlung,
3. zahnärztliche Behandlung,
4. Versorgung mit Arznei-, Heil- und Verbandmitteln,
5. Versorgung mit Hilfsmitteln,
6. Heilbehandlungen,
7. Krankenhaus- und Heilstättenbehandlung,
8. Heilkuren,
9. Beförderungsauslagen.

(2) Von der Heilfürsorge sind ausgenommen

1. Behandlungen, deren Leistungen oder Kosten von einem dazu gesetzlich verpflichteten Versorgungs- oder Versicherungsträger übernommen werden,
2. Behandlungen zu kosmetischen Zwecken, soweit es sich nicht um die Beseitigung entstellender Unfall- oder Krankheitsfolgen handelt.

(3) Für die vom Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker bei Leistungen nach Abs. 1 verbrauchten oder schriftlich verordneten Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen sind Eigenbeteiligungen in Höhe der in den Beihilfevorschriften in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Beträge, höchstens jedoch in Höhe von

1. 9 Deutsche Mark (ab 1. Januar 2002 4,60 EURO) bei einem Apothekenabgabepreis bis 30 Deutsche Mark (ab 1. Januar 2002 15,34 EURO), jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels,
2. 11 Deutsche Mark (ab 1. Januar 2002 5,62 EURO) bei einem Apothekenabgabepreis von 30,01 bis 50 Deutsche Mark (ab 1. Januar 2002 15,35 bis 25,56 EURO),
3. 13 Deutsche Mark (ab 1. Januar 2002 6,65 EURO) bei einem Apothekenabgabepreis von mehr als 50 Deutsche Mark (ab 1. Januar 2002 25,56 EURO)

von der freien Heilfürsorge ausgenommen. Beträge nach Satz 1 sind nicht abzuziehen bei Aufwendungen für Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie für Schwangere bei ärztlich verordneten Arzneimitteln wegen Schwangerschaftsbeschwerden oder im Zusammenhang mit der Entbindung.


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Red 20231020

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