
|
Partner der Gewerkschaft der Polizei (GdP): |
ACHTUNG Nachzahlung für alle Beamtinnen und Beamten des Bundes wegen amtsangemessener Alimentation Teilweise 5-stellige Nachzahlungen für Beamtinnen & Beamte im Bund (mit Bahn, Post, Telekom und Postbank) sowwie einigen Ländern durch die Neuord-nung der amtsangemessen Alimen-tation >>>zur (Vor)Bestellung |
PDF-SERVICE für nur 15 Euro
Zum Komplettpreis von 15,00 Euro - Laufzeit 12 Monate - bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst und dem Beamtenbereich auf dem Laufenden, u.a. polizeivollzugsbeamte.de. Auch zum Beamtenrecht des Bundes und der Länder werden Sie gut informiert. Im Portal PDF-SERVICE finden Sie alle zehn Bücher, davon fünf eBooks, z.B. Tarifrecht öffentlicher Dienst (TVöD, TV-L) >>>zum herunterladen, lesen und ausdrucken
>>>zur Übersicht der Berliner Verordnung der freien Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamten (HfVO)
Berlin: Verordnung über die freie Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte (HfVO)
§ 3 Umfang der freien Heilfürsorge
(1) Freie Heilfürsorge wird für notwendige Maßnahmen und in angemessenem Umfang gewährt. Sie umfaßt
1. vorbeugende Gesundheitsfürsorge,
2. ärztliche Behandlung,
3. zahnärztliche Behandlung,
4. Versorgung mit Arznei-, Heil- und Verbandmitteln,
5. Versorgung mit Hilfsmitteln,
6. Heilbehandlungen,
7. Krankenhaus- und Heilstättenbehandlung,
8. Heilkuren,
9. Beförderungsauslagen.
(2) Von der Heilfürsorge sind ausgenommen
1. Behandlungen, deren Leistungen oder Kosten von einem dazu gesetzlich verpflichteten Versorgungs- oder Versicherungsträger übernommen werden,
2. Behandlungen zu kosmetischen Zwecken, soweit es sich nicht um die Beseitigung entstellender Unfall- oder Krankheitsfolgen handelt.
(3) Für die vom Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker bei Leistungen nach Abs. 1 verbrauchten oder schriftlich verordneten Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen sind Eigenbeteiligungen in Höhe der in den Beihilfevorschriften in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Beträge, höchstens jedoch in Höhe von
1. 9 Deutsche Mark (ab 1. Januar 2002 4,60 EURO) bei einem Apothekenabgabepreis bis 30 Deutsche Mark (ab 1. Januar 2002 15,34 EURO), jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels,
2. 11 Deutsche Mark (ab 1. Januar 2002 5,62 EURO) bei einem Apothekenabgabepreis von 30,01 bis 50 Deutsche Mark (ab 1. Januar 2002 15,35 bis 25,56 EURO),
3. 13 Deutsche Mark (ab 1. Januar 2002 6,65 EURO) bei einem Apothekenabgabepreis von mehr als 50 Deutsche Mark (ab 1. Januar 2002 25,56 EURO)
von der freien Heilfürsorge ausgenommen. Beträge nach Satz 1 sind nicht abzuziehen bei Aufwendungen für Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie für Schwangere bei ärztlich verordneten Arzneimitteln wegen Schwangerschaftsbeschwerden oder im Zusammenhang mit der Entbindung.
|
Vorteile für den öffentlichen Dienst Vergleichen und sparen: Baufinanzierung - Berufsunfähigkeitsabsicherung - Kapitalanlagen - Krankenzusatzversicherung - Private Krankenversicherung - zuerst vergleichen, dann unterschreiben - Online-Vergleich Gesetzliche Krankenkassen - Zahnzusatzversicherung - Brutto/Netto: >>>hier können Sie es ausrechnen lassen |
PDF-SERVICE: zehn eBooks zu den wichtigsten Themen für Beamte und dem Öffentlichen Dienst |
Red 20231020