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Partner der Gewerkschaft der Polizei (GdP): |
ACHTUNG Nachzahlung für alle Beamtinnen und Beamten des Bundes wegen amtsangemessener Alimentation Teilweise 5-stellige Nachzahlungen für Beamtinnen & Beamte im Bund (mit Bahn, Post, Telekom und Postbank) sowwie einigen Ländern durch die Neuord-nung der amtsangemessen Alimen-tation >>>zur (Vor)Bestellung |
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>>>zur Übersicht der Berliner Verordnung der freien Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamten (HfVO)
Berlin: Verordnung über die freie Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte (HfVO)
§ 14 Heilkuren
(1) Den Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes der Schutzpolizei, die sich im Vorbereitungs- oder Ausbildungsdienst befinden, können Heilkuren gewährt werden, wenn sie zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit notwendig sind und der Heilerfolg durch eine andere Behandlungsweise nicht zu erwarten ist.
(2) Über die Bewilligung einer Kur entscheidet der Ärztliche Dienst. Die Dauer der Kur richtet sich nach den Vorgaben der geltenden Beihilfevorschriften. Eine Kurverlängerung kann bewilligt werden, wenn der Kurarzt ihre Notwendigkeit begründet.
(3) Bei Heilkuren werden die Kosten übernommen für
1. Unterbringung und Verpflegung,
2. ärztliche Behandlung,
3. ärztlich verordnete Heilmaßnahmen und Arzneimittel,
4. Kurtaxe,
5. Hin- und Rückreise einschließlich der Reisekosten für eine notwendige Begleitung.
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Red 20231020