Neu aufgelegt: März 2025 |
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Hamburgische Heilfürsorgeverordnung (HmbHFVO): § 4 Voraussetzung der Kostenübernahme
§ 4 Voraussetzung der Kostenübernahme
Ist eine Zustimmung als Voraussetzung für eine Kostenübernahme vorgesehen, ist diese grundsätzlich vor Beginn der Behandlung oder Inanspruchnahme der Leistung bei der für die Gewährung der Heilfürsorge zuständigen Stelle einzuholen. Wurde die Einholung der Zustimmung schuldhaft versäumt, werden die Kosten der Leistung nicht übernommen. Über die medizinische Notwendigkeit der Leistungen können Gutachten erstellt oder angefordert werden.
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Red 20231024