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Hamburgische Heilfürsorgeverordnung (HmbHFVO): § 2 Art und Umfang der Heilfürsorgeleistungen
§ 2 Art und Umfang der Heilfürsorgeleistungen
(1) Die Leistungen der Heilfürsorge müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Die geltenden Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 27. März 2014 (BGBl. I S. 261), in der jeweils geltenden Fassung sowie die Richtlinien nach § 92 SGB V finden entsprechende Anwendung, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Mit der Anrechnung des Sachbezugs nach § 112 Absatz 1 HmbBG sind alle im Fünften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen Zuzahlungen abgegolten, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(3) Heilfürsorgeberechtigte können sich von jeder Ärztin oder jedem Arzt beraten, untersuchen und behandeln lassen, die oder der einer Kassenärztlichen Vereinigung angehört (Vertragsärztin oder Vertragsarzt).
(4) Die Behandlungskosten werden im Sinne von § 75 Absatz 3 Satz 2 SGB V vergütet. Mehrkosten, die durch Abweichungen von dieser Regelung entstehen, müssen von den Heilfürsorgeberechtigten selbst getragen werden. Die Heilfürsorgeberechtigten haben vor Beginn der Behandlung der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt eine Bescheinigung über die Heilfürsorgeberechtigung (Behandlungsschein) oder Krankenversichertenkarte nach § 5 Absatz 2 vorzulegen. In dringenden Krankheitsfällen darf eine Ärztin oder ein Arzt auch ohne diesen Nachweis in Anspruch genommen werden. In diesen Fällen ist der Behandlungsschein, der Überweisungsschein oder die Krankenversichertenkarte unverzüglich nachzureichen.
(5) Es darf in jedem Quartal nur eine Ärztin oder ein Arzt mit Behandlungsschein oder Krankenversichertenkarte in Anspruch genommen werden. Bei Weiter- oder Mitbehandlung durch eine andere Ärztin oder einen anderen Arzt ist ein Überweisungsschein erforderlich, der von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt auszustellen ist; dies gilt nicht für Augenärztinnen und Augenärzte sowie für Zahnärztinnen und Zahnärzte. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag die für die Gewährung der Heilfürsorge zuständige Stelle.
(6) Bei Überweisung zur ambulanten Behandlung in ein Krankenhaus ist ein Überweisungsschein, zur stationären Behandlung eine Krankenhauseinweisung vorzulegen.
(7) Sofern eine unmittelbare Kostenübernahme nicht möglich ist, werden die entstandenen Kosten für die nach dieser Verordnung zustehenden Leistungen gegen Vorlage der Originalrezepte und -rechnungen bis zu der in Absatz 4 Satz 1 genannten Höhe erstattet. Die Kostenerstattung muss innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Ausstellung der Rechnung bei der für die Gewährung der Heilfürsorge zuständigen Stelle beantragt werden.
(8) Die Heilfürsorgeleistungen sowie Leistungen aus ergänzenden Krankheitskostenversicherungen umfassen höchstens die Höhe der Gesamtaufwendungen. Heilfürsorgeberechtigte haben hierfür den Nachweis zu erbringen. Zusatzleistungen aus Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherungen bleiben unberücksichtigt.
(9) Soweit Leistungen entsprechend dem SGB V nicht gewährt werden, besteht kein Anspruch auf Erstattung nach Maßgabe des Leistungskataloges der Hamburgischen Beihilfeverordnung vom 12. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 6), geändert am 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 105), in der jeweils geltenden Fassung.
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Red 20231024