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Hamburgische Heilfürsorgeverordnung (HmbHFVO): § 21 Krankenhausbehandlung
§ 21 Krankenhausbehandlung
(1) Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, teilstationär sowie vor- und nachstationär und ambulant erbracht. Die vollstationäre Behandlung wird in nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern gewährt, wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann.
(2) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf die medizinisch zweckmäßigen und ausreichenden Krankenhausleistungen. Bei voll- und teilstationären Leistungen werden die allgemeinen Krankenhausleistungen nach § 2 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423, 2426), oder nach § 2 Absatz 2 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423, 2428), in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Krankenhausleistungen für eine vor- und nachstationäre Behandlung werden entsprechend § 115a SGB V und für eine ambulante Behandlung entsprechend § 115b SGB V gewährt.
(3) Wird ohne zwingenden Grund ein anderes als ein in der ärztlichen Einweisung genanntes Krankenhaus in Anspruch genommen, tragen die Heilfürsorgeberechtigten die Mehrkosten. In besonders begründeten Fällen kann die Behandlung mit Zustimmung der für die Gewährung der Heilfürsorge zuständigen Stelle auch in anderen zugelassenen Krankenhäusern durchgeführt werden.
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Red 20231024