Hamburgische Heilfürsorgeverordnung (HmbHFVO): § 25 Fahrkosten

Neu aufgelegt: März 2025

 

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Hamburgische Heilfürsorgeverordnung (HmbHFVO): § 25 Fahrkosten

 

Abschnitt VII
Leistungen für Fahrkosten und Leistungen des Rettungsdienstes in der Notfallrettung 

§ 25 Fahrkosten

Kosten für ärztlich verordnete Fahrten (Fahrkosten) werden übernommen, wenn sie im Zusammenhang mit Leistungen nach dieser Verordnung aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. §§ 60 und 133 SGB V sind sinngemäß anzuwenden.


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Red 20231024

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