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ACHTUNG Nachzahlung für alle Beamtinnen und Beamten des Bundes wegen amtsangemessener Alimentation Teilweise 5-stellige Nachzahlungen für Beamtinnen & Beamte im Bund (mit Bahn, Post, Telekom und Postbank) sowwie einigen Ländern durch die Neuord-nung der amtsangemessen Alimen-tation >>>zur (Vor)Bestellung |
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>>>zur Übersicht der Hamburgischen Heilfürsorgeverordnung (HmbHFVO)
Hamburgische Heilfürsorgeverordnung (HmbHFVO): § 25 Fahrkosten
Abschnitt VII
Leistungen für Fahrkosten und Leistungen des Rettungsdienstes in der Notfallrettung
§ 25 Fahrkosten
Kosten für ärztlich verordnete Fahrten (Fahrkosten) werden übernommen, wenn sie im Zusammenhang mit Leistungen nach dieser Verordnung aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. §§ 60 und 133 SGB V sind sinngemäß anzuwenden.
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Red 20231024