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Hamburgische Heilfürsorgeverordnung (HmbHFVO): § 24 Leistungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit
Abschnitt VI
Leistungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit
§ 24 Leistungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit
(1) Bei dauernder Pflegebedürftigkeit werden neben den übrigen in dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen die Kosten für notwendige Maßnahmen nach Maßgabe des § 28 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423, 2424), in der jeweils geltenden Fassung zur Hälfte übernommen.
(2) Leistungen der sozialen und privaten Pflegepflichtversicherung sind von den betroffenen Heilfürsorgeberechtigten der für die Gewährung der Heilfürsorge zuständigen Stelle anzugeben.
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Red 20231024