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>>>zur Übersicht der Hamburgischen Heilfürsorgeverordnung (HmbHFVO)
Hamburgische Heilfürsorgeverordnung (HmbHFVO): § 3 Ausschluss der Heilfürsorge
§ 3 Ausschluss der Heilfürsorge
Es besteht kein Anspruch auf Heilfürsorge bei:
1. Leistungen (zum Beispiel Heilbehandlungen nach dem SGB V), für die ein anderer Kostenträger leistungspflichtig ist,
2. Behandlungen zu kosmetischen Zwecken ohne medizinische Indikation,
3. Leistungen, die auf Verlangen der oder des Heilfürsorgeberechtigten über die medizinische Notwendigkeit einer unentgeltlichen Grund- oder Mindestversorgung hinaus erbracht werden,
4. Leistungen, die im Zusammenhang stehen mit Vasektomie oder Sterilisierung (jeweils ohne medizinische Indikation), Refertilisierung oder Resterilisierung,
5. Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern.
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Red 20231024