Neu aufgelegt: März 2025 |
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Hamburgische Heilfürsorgeverordnung (HmbHFVO): § 7 Besondere Vorsorgeleistungen
§ 7 Besondere Vorsorgeleistungen
Als besondere Vorsorgeleistungen sind Leistungen zur Beratung über Fragen der Empfängnisregelung, zur Empfängnisverhütung bis zum vollendeten 20. Lebensjahr, zum nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch und zur durch Krankheit erforderlichen Sterilisation zu gewähren. §§ 24a und 24b SGB V gelten entsprechend.
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Red 20231024