Hamburgische Heilfürsorgeverordnung (HmbHFVO): § 15 Arznei- und Verbandmittel

Neu aufgelegt: März 2025

 

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Hamburgische Heilfürsorgeverordnung (HmbHFVO): § 15 Arznei- und Verbandmittel

 

§ 15 Arznei- und Verbandmittel

(1) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel in der vertragsärztlichen Versorgung verordnungspflichtig sind, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen. §§ 31 und 34 bis 35b SGB V gelten entsprechend.

(2) Für ein Arznei- oder Verbandmittel, für das ein Festbetrag nach § 35 SGB V festgesetzt ist, werden die Kosten bis zur Höhe dieses Betrages übernommen, für andere Arznei- oder Verbandmittel die vollen Kosten.


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Red 20231024

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