Neu aufgelegt: März 2025 |
BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversor-gungsrecht in Bund und Ländern und Beihilferecht in Bund und Ländern. Auch für den Bereich der Polizei und Polizeivollzug geeignet (u.a. polizeivollzugsbeamte.de). Die Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich. Das BEHÖRDEN-ABO>>> kann hier bestellt werden |
.
>>>zur Übersicht der Hamburgischen Heilfürsorgeverordnung (HmbHFVO)
Hamburgische Heilfürsorgeverordnung (HmbHFVO): § 16 Heilmittel
§ 16 Heilmittel
(1) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf Versorgung mit ärztlich verordneten Heilmitteln, soweit sie nicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 4 SGB V ausgeschlossen sind. Heilmittel sind Maßnahmen der physikalischen Therapie, der Sprach- und Beschäftigungstherapie. §§ 32 und 34 SGB V gelten entsprechend.
(2) Mehr als 24 Einzelleistungen je Krankheitsfall bedürfen der Zustimmung der für die Gewährung der Heilfürsorge zuständigen Stelle.
Vorteile für den öffentlichen Dienst Vergleichen und sparen: Baufinanzierung - Berufsunfähigkeitsabsicherung - Kapitalanlagen - Krankenzusatzversicherung - Private Krankenversicherung - zuerst vergleichen, dann unterschreiben - Online-Vergleich Gesetzliche Krankenkassen - Zahnzusatzversicherung - Brutto/Netto: >>>hier können Sie es ausrechnen lassen |
PDF-SERVICE: zehn eBooks zu den wichtigsten Themen für Beamte und dem Öffentlichen Dienst |
Red 20231024