Hohe Nachzahlung auch für Polizeibeamte (wegen zu geringer Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Hamburgische Heilfürsorgeverordnung (HmbHFVO): § 21 Krankenhausbehandlung

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ACHTUNG Nachzahlung für alle Beamtinnen und Beamten des Bundes wegen amtsangemessener Alimentation Teilweise 5-stellige Nachzahlungen für Beamtinnen & Beamte im Bund (mit Bahn, Post, Telekom und Postbank) sowwie einigen Ländern durch die Neuord-nung der amtsangemessen Alimen-tation  >>>zur (Vor)Bestellung 

 

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Hamburgische Heilfürsorgeverordnung (HmbHFVO): § 21 Krankenhausbehandlung

 

§ 21 Krankenhausbehandlung

(1) Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, teilstationär sowie vor- und nachstationär und ambulant erbracht. Die vollstationäre Behandlung wird in nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern gewährt, wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann.

(2) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf die medizinisch zweckmäßigen und ausreichenden Krankenhausleistungen. Bei voll- und teilstationären Leistungen werden die allgemeinen Krankenhausleistungen nach § 2 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423, 2426), oder nach § 2 Absatz 2 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423, 2428), in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Krankenhausleistungen für eine vor- und nachstationäre Behandlung werden entsprechend § 115a SGB V und für eine ambulante Behandlung entsprechend § 115b SGB V gewährt.

(3) Wird ohne zwingenden Grund ein anderes als ein in der ärztlichen Einweisung genanntes Krankenhaus in Anspruch genommen, tragen die Heilfürsorgeberechtigten die Mehrkosten. In besonders begründeten Fällen kann die Behandlung mit Zustimmung der für die Gewährung der Heilfürsorge zuständigen Stelle auch in anderen zugelassenen Krankenhäusern durchgeführt werden.


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Red 20231024

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