Neu aufgelegt: März 2025 |
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Hamburgische Heilfürsorgeverordnung (HmbHFVO): § 25 Fahrkosten
Abschnitt VII
Leistungen für Fahrkosten und Leistungen des Rettungsdienstes in der Notfallrettung
§ 25 Fahrkosten
Kosten für ärztlich verordnete Fahrten (Fahrkosten) werden übernommen, wenn sie im Zusammenhang mit Leistungen nach dieser Verordnung aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. §§ 60 und 133 SGB V sind sinngemäß anzuwenden.
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Red 20231024