Hamburgische Heilfürsorgeverordnung (HmbHFVO): § 25a Rettungsdiensteinsätze in der Notfallrettung

Neu aufgelegt: März 2025

 

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Hamburgische Heilfürsorgeverordnung (HmbHFVO): § 25a Rettungsdiensteinsätze in der Notfallrettung

 

§ 25a Rettungsdiensteinsätze in der Notfallrettung

Für die Übernahme von Kosten für Rettungsdiensteinsätze in der Notfallrettung sind §§ 60 und 133 SGB V sinngemäß anzuwenden. Im Übrigen werden Kosten für Rettungsdiensteinsätze in der Notfallrettung auch übernommen, soweit diese gebührenpflichtig sind.


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Red 20231024

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