Neu aufgelegt: März 2025 |
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Hamburgische Heilfürsorgeverordnung (HmbHFVO): § 25a Rettungsdiensteinsätze in der Notfallrettung
§ 25a Rettungsdiensteinsätze in der Notfallrettung
Für die Übernahme von Kosten für Rettungsdiensteinsätze in der Notfallrettung sind §§ 60 und 133 SGB V sinngemäß anzuwenden. Im Übrigen werden Kosten für Rettungsdiensteinsätze in der Notfallrettung auch übernommen, soweit diese gebührenpflichtig sind.
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Red 20231024