Hohe Nachzahlung auch für Polizeibeamte (wegen zu geringer Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für die Polizeivollzugsbeamten (Polizeivollzugsbeamten-Heilfürsorgeverordnung - PolHeilFürsVO M-V): § 14 Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt

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ACHTUNG Nachzahlung für alle Beamtinnen und Beamten des Bundes wegen amtsangemessener Alimentation Teilweise 5-stellige Nachzahlungen für Beamtinnen & Beamte im Bund (mit Bahn, Post, Telekom und Postbank) sowwie einigen Ländern durch die Neuord-nung der amtsangemessen Alimen-tation  >>>zur (Vor)Bestellung 

 

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Zum Komplettpreis von 15,00 Euro - Laufzeit 12 Monate - bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst und dem Beamtenbereich auf dem Laufenden, u.a. polizeivollzugsbeamte.de. Auch zum Beamtenrecht des Bundes und der Länder werden Sie gut informiert. Im Portal PDF-SERVICE finden Sie alle zehn Bücher, davon fünf eBooks, z.B. Tarifrecht öffentlicher Dienst (TVöD, TV-L) >>>zum herunterladen, lesen und ausdrucken


 

>>>zur Übersicht der Polizeivollzugsbeamten-Heilfürsorgeverordnung (PolHeilFürsVO M-V)


Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für die Polizeivollzugsbeamten (Polizeivollzugsbeamten-Heilfürsorgeverordnung - PolHeilFürsVO M-V): § 14 Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt

 

§ 14 Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt

(1) Für die notwendigen Leistungen zur Schwangerschaftsüberwachung werden die Mutterschafts-Richtlinien vom 10. Dezember 1985 (BAnz. Nr. 60a vom 27. März 1986), die zuletzt am 22. Januar 2009 (BAnz. S. 946) geändert worden sind, zu Grunde gelegt.

(2) Aufwendungen werden übernommen für:

1. die Feststellung der Schwangerschaft und ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft sowie bei und nach der Entbindung,
2. ärztlich verordnete Schwangerschaftsgymnastik,
3. die Hebamme oder den Entbindungspfleger gemäß § 1 der Hebammen-Vergütungsvereinbarung (Anlage 1 zum Vertrag nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ),
4. Unterkunft, Pflege und Verpflegung für das gesunde Neugeborene für die Dauer von längstens sechs Tagen nach der Entbindung, wenn die Heilfürsorgeberechtigte zur Entbindung in ein Krankenhaus aufgenommen wird.


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Red 20231024

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