
|
Partner der Gewerkschaft der Polizei (GdP): |
ACHTUNG Nachzahlung für alle Beamtinnen und Beamten des Bundes wegen amtsangemessener Alimentation Teilweise 5-stellige Nachzahlungen für Beamtinnen & Beamte im Bund (mit Bahn, Post, Telekom und Postbank) sowwie einigen Ländern durch die Neuord-nung der amtsangemessen Alimen-tation >>>zur (Vor)Bestellung |
PDF-SERVICE für nur 15 Euro
Zum Komplettpreis von 15,00 Euro - Laufzeit 12 Monate - bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst und dem Beamtenbereich auf dem Laufenden, u.a. polizeivollzugsbeamte.de. Auch zum Beamtenrecht des Bundes und der Länder werden Sie gut informiert. Im Portal PDF-SERVICE finden Sie alle zehn Bücher, davon fünf eBooks, z.B. Tarifrecht öffentlicher Dienst (TVöD, TV-L) >>>zum herunterladen, lesen und ausdrucken
>>>zur Übersicht der Polizeivollzugsbeamten-Heilfürsorgeverordnung (PolHeilFürsVO M-V)
Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für die Polizeivollzugsbeamten (Polizeivollzugsbeamten-Heilfürsorgeverordnung - PolHeilFürsVO M-V): § 9 Arznei- und Verbandmittel
§ 9 Arznei- und Verbandmittel
(1) Heilfürsorgeberechtigte haben gemäß § 31 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit diese nicht nach § 34 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ausgeschlossen sind, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen. Nach § 34 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel von der Versorgung nach § 31 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ausgeschlossen. Von der Versorgung sind außerdem Arzneimittel ausgeschlossen, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch fest, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten, ausnahmsweise verordnet werden können. Über weitere Ausnahmen entscheidet der Leitende Polizeiarzt oder die Leitende Polizeiärztin.
(2) Soweit für Arznei- und Verbandmittel Festbeträge gemäß § 35 oder § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt sind, werden unter Beachtung des § 9 Absatz 4 die Kosten nur bis zur Höhe des jeweiligen Festbetrages übernommen.
(3) Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, sind keine Arznei- oder Verbandmittel.
(4) Heilfürsorgeberechtigte leisten unmittelbar bei Erhalt der verordneten Arznei- und Verbandmittel eine Zuzahlung in Höhe von 10 Prozent, jedoch mindestens fünf Euro und maximal zehn Euro pro Mittel als Eigenanteil, in jedem Fall nicht mehr als die tatsächlichen Kosten des Mittels.
|
Vorteile für den öffentlichen Dienst Vergleichen und sparen: Baufinanzierung - Berufsunfähigkeitsabsicherung - Kapitalanlagen - Krankenzusatzversicherung - Private Krankenversicherung - zuerst vergleichen, dann unterschreiben - Online-Vergleich Gesetzliche Krankenkassen - Zahnzusatzversicherung - Brutto/Netto: >>>hier können Sie es ausrechnen lassen |
PDF-SERVICE: zehn eBooks zu den wichtigsten Themen für Beamte und dem Öffentlichen Dienst |
Red 20231024